Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/110: Abkommen über den digitalen Handel zwischen den EFTA-Staaten und Singapur · 21 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 19Fedlex · Erläuternder Bericht
und Transportinfrastrukturen vor gezielten Angriffen oder Sabotage zu ergreifen. Zudem wird klargestellt, dass diese Regelung die Auslegung anderer Ausnahmen im Abkommen oder das Recht einer Partei, sich auf diese zu berufen, nicht beeinträchtigt.
Artikel 36-AE Aufsichtsrechtliche Massnahmen
Artikel 36-AE stellt klar, dass keine Vertragspartei daran gehindert werden kann, angemessene Massnahmen aus aufsichtsrechtlichen Gründen zu ergreifen. Solche Massnahmen können erforderlich sein, um Investoren, Einleger, Versicherungsnehmer oder andere Marktteilnehmer zu schützen, die Sicherheit, Solidität, Integrität oder finanzielle Verantwortung von Finanzdienstleistern zu gewährleisten sowie die Stabilität des Finanzsystems einer Vertragspartei sicherzustellen. Die Massnahmen dürfen nicht über das notwendige Mass hinausgehen oder eine ungerechtfertigte Diskriminierung gegenüber Finanzdienstleistern anderer Vertragsparteien darstellen. Keine Vertragspartei ist verpflichtet, vertrauliche oder personenbezogene Informationen offenzulegen. Schliesslich sollen nach Möglichkeit die internationalen Standards und Grundsätze wie z. B. jene des Basler Ausschusses für die Bankenaufsicht (Basel Committee on Banking Supervision – BCBS) umgesetzt werden.
Artikel 36-AF Spezifische Ausnahmen und Artikel 36-AG Besteuerung
Artikel 36-AF und 36-AG besagen, dass Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Rahmen gesetzlicher Sozialversicherungssysteme unberührt bleiben. Ebenso sind Tätigkeiten von Zentralbanken oder anderen öffentlichen Stellen im Bereich der Geld- oder Währungspolitik vom Geltungsbereich ausgenommen. Das Kapitel findet ferner keine Anwendung auf steuerliche Massnahmen und lässt die Rechte und Pflichten aus bestehenden Steuerabkommen unberührt. Im Falle von Unvereinbarkeiten haben diese Abkommen Vorrang.
3.4 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln des Abkommens (Anhang II, Artikel 5bis)
Artikel 5bisStandort von Rechenanlagen für Finanzdienstleistungen
Mit Artikel 5bisverpflichten sich die Vertragsparteien, Finanzdienstleistern keine Pflichten aufzuerlegen, Rechenanlagen eigenen Hoheitsgebiet zu betreiben, sofern die zuständigen Aufsichtsbehörden zeitnah Zugang zu den erforderlichen Daten haben. Dieser Artikel ist inhaltlich mit Artikel 36-M identisch, er enthält aber keine Klausel betreffend Erreichung legitimer Politikziele und ist ausschliesslich auf Finanzdienstleistungen anwendbar. Um dies sicherzustellen, dürfen die Parteien keine der folgenden Massnahmen erlassen (abschliessende Liste):
a) Verpflichtung zur Nutzung von Rechenanlagen oder Netzelementen im eigenen Hoheitsgebiet.
b) Pflicht zur Datenlokalisierung für Speicherung oder Bearbeitung im eigenen Hoheitsgebiet.
c) Verbot der Speicherung oder Bearbeitung in einem anderen Vertragsstaat.
d) Bedingung, dass Datenübertragungen nur erfolgen dürfen, wenn lokale Infrastruktur genutzt wird.
e) Verbot der Übertragung von Daten in das eigene Hoheitsgebiet.