Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/110: Abkommen über den digitalen Handel zwischen den EFTA-Staaten und Singapur · 21 Seiten
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Die Parteien sollen unnötige regulatorische Belastungen für elektronische Transaktionen vermeiden und die Mitwirkung interessierter Personen bei der Entwicklung des Rechtsrahmens fördern. Zudem darf die Rechtswirksamkeit oder Durchsetzbarkeit eines elektronischen Vertrags nicht allein deshalb verweigert werden, weil er elektronisch abgeschlossen wurde, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht.
Artikel 36-H Grundsätze für den Zugang zum Internet und die Nutzung des Internets für den digitalen Handel
In Artikel 36-H anerkennen die Vertragsparteien den Nutzen eines offenen Zugangs zum Internet für den digitalen Handel. Unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Gesetze und Vorschriften sollen Endnutzerinnen und Endnutzer in den Hoheitsgebieten der Parteien die Möglichkeit haben, Dienste und Anwendungen ihrer Wahl über das Internet zu nutzen und zu verbreiten, sofern eine angemessene Netzmanagement gewährleistet werden kann. Zudem sollen sie Endgeräte ihrer Wahl anschliessen können, sofern diese den geltenden Anforderungen entsprechen und dem Netzwerk nicht schaden. Schliesslich sollen Endnutzerinnen und Endnutzer auch Zugang zu Informationen über die Netzmanagementpraktiken ihres Internetzugangsanbieters erhalten.
Artikel 36-I Offene staatliche Daten («Open Government Data»)
In Artikel 36-I anerkennen die Vertragsparteien den Nutzen, staatliche Daten digital für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen, sofern deren Veröffentlichung nicht durch nationale Vorschriften eingeschränkt ist. Diese Daten sollen möglichst kostenlos oder zu vertretbaren Kosten bereitgestellt werden. Die Parteien sehen darin eine Chance, wirtschaftliche und soziale Entwicklung, Wettbewerbsfähigkeit und Innovation zu fördern. Wenn Daten bereitgestellt werden, sollen sie in maschinenlesbarem und offenem Format verfügbar sein. Zudem sollen keine Bedingungen auferlegt werden, die die Weiterverwendung, Umgruppierung oder kommerzielle Nutzung der Daten unangemessen einschränken. Die Parteien sollen in diesem Bereich nach Möglichkeit kooperieren, Erfahrungen austauschen und so insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen neue Geschäfts- und Forschungschancen eröffnen.
Artikel 36-J Online-Konsumentenschutz
Mit Artikel 36-J verpflichten sich die Parteien, wirksame und transparente Massnahmen zum Schutz von Konsumentinnen und Konsumenten im digitalen Handel zu gewährleisten. Sie bemühen sich, betrügerische, irreführende und täuschende Geschäftstätigkeiten zu verhindern und sicherzustellen, dass Anbieter fair handeln, klare Informationen bereitstellen und die Sicherheit von Waren und Dienstleistungen gewährleisten. Konsumentinnen und Konsumenten im Online-Handel sollen mindestens denselben Schutz-Standard erhalten wie jene in anderen Handelsformen. Zudem soll die Zusammenarbeit der Konsumentenschutzbehörden sowie der Zugang zu Beschwerde- und Rechtsbehelfsmechanismen, auch grenzüberschreitend, gefördert werden.