Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/110: Abkommen über den digitalen Handel zwischen den EFTA-Staaten und Singapur · 21 Seiten
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Artikel 36-M Grenzüberschreitender Datenfluss
Mit Artikel 36-M verpflichten sich die Parteien, den grenzüberschreitenden Datenfluss mit elektronischen Mitteln zu ermöglichen, sofern dies für die Durchführung von Geschäften unter diesem Abkommen erforderlich ist. Um dies zu gewährleisten, dürfen die Parteien keine der folgenden Massnahmen erlassen (abschliessende Liste):
a) Verpflichtung zur Nutzung von Rechenanlagen oder Netzelementen im eigenen Hoheitsgebiet.
b) Pflicht zur Datenlokalisierung (Speicherung oder Bearbeitung im eigenen Hoheitsgebiet).
c) Verbot der Speicherung oder Bearbeitung in einer anderen Vertragspartei.
d) Bedingung, dass Daten nur übertragen werden dürfen, wenn lokale Infrastruktur genutzt wird.
e) Verbot der Übertragung von Daten in das eigene Hoheitsgebiet.
Die Umsetzung wird innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten überprüft. Die Vertragsparteien können jederzeit eine Überprüfung oder Erweiterung der Liste der verbotenen Massnahmen anregen. Jede Vertragspartei ist frei, Massnahmen zu ergreifen, die zu der Bestimmung im Widerspruch stehen, sofern damit die Erreichung legitimer Politikziele angestrebt wird. Solche Massnahmen müssen jedoch nicht-diskriminierend angewendet werden und dürfen keine versteckte Handelsbeschränkung darstellen. Artikel 36-M findet keine Anwendung auf Finanzdaten. Die grenzüberschreitende Übermittlung von Finanzdaten wird in Anhang II des Digitalabkommens geregelt (vgl. Abschnitt 3.4).
Dieser Artikel muss zusammen mit Artikel 36-L betrachtet werden, der eine Klausel zur Gewährleistung der Einhaltung der rechtlichen Anforderungen der Schweiz bezüglich des Schutzes von Personendaten enthält.
Artikel 36-N Elektronische Bezahlmöglichkeiten
Mit Artikel 36-N anerkennen die Parteien die zentrale Rolle elektronischer Bezahlmöglichkeiten für den digitalen Handel und die wachsende Bedeutung von Zahlungsdiensten, einschliesslich solcher von Nichtbanken, FinTech-Unternehmen und anderen Anbietern. Ziel ist es, effiziente, sichere und interoperable grenzüberschreitende Zahlungssysteme zu fördern. Dazu sollen international anerkannte Standards eingeführt und die Interoperabilität zwischen Zahlungssystemen verbessert werden.
Die Parteien bemühen sich, Vorschriften zu elektronischen Zahlungen öffentlich zugänglich zu machen, Innovation und Wettbewerb zu erleichtern und regulatorische Sandboxes zu nutzen, um neue Produkte und Dienstleistungen schneller einzuführen. Es sollen ausserdem die Nutzung moderner Technologien wie Blockchain und Smart Contracts unterstützt werden, um die Effizienz von Transaktionen zu steigern. Die Parteien anerkennen ferner, wie wichtig es ist, die Zuverlässigkeit, Effizienz, Vertrauenswürdigkeit und Sicherheit elektronischer Bezahlsysteme zu gewährleisten, immer im Einklang mit den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften.