Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/110: Abkommen über den digitalen Handel zwischen den EFTA-Staaten und Singapur · 21 Seiten
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Zielen, insbesondere über die Förderung des digitalen Handels im Allgemeinen, sowie über das Bekenntnis der Vertragsparteien, die Chancen der Digitalisierung für Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt verantwortungsvoll gestalten und sicherstellen zu wollen, sodass digitale Handelsströme nicht nur Effizienz und Innovation fördern, sondern auch im Einklang mit hohen Standards für Nachhaltigkeit, Transparenz und Inklusion stehen.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Nach Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV)18 sind die auswärtigen Angelegenheiten Sache des Bundes. Gemäss Artikel 184 Absatz 2 BV obliegt es dem Bundesrat, internationale Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Gemäss Artikel 166 Absatz 2 BV genehmigt die Bundesversammlung völkerrechtliche Verträge, es sei denn, ihr Abschluss fällt aufgrund eines Gesetzes oder eines völkerrechtlichen Vertrags in die ausschliessliche Zuständigkeit des Bundesrats. Im vorliegenden Fall existiert weder ein Gesetz noch ein völkerrechtlicher Vertrag, der dem Bundesrat die Abschlusskompetenz für Verträge wie das vorliegende Digitalabkommen delegieren würde. Zudem handelt es sich auch nicht um ein internationales Abkommen von beschränkter Tragweite. Die Bundesversammlung ist somit für die Genehmigung dieses Abkommens zuständig.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Das vorliegende Abkommen enthält keine Bestimmungen, welche mit den bestehenden internationalen Verpflichtungen der Schweiz, einschliesslich den Verpflichtungen im Rahmen der WTO, unvereinbar sind.
5.3 Erlassform
Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV unterliegen völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum, wenn sie wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder wenn deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Das Digitalabkommen legt grundsätzliche Rechte und Pflichten für den digitalen Handel mit Singapur fest, im Sinne von Artikel 164 Absatz 1 Buchstabe c BV. Der Bundesbeschluss über die Genehmigung des Abkommens ist deshalb dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV zu unterstellen.
5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Mit dieser Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen (die Ausgaben über einem der Schwellenwerte nach sich ziehen) geschaffen, noch neue Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen (mit Ausgaben über einem der Schwellenwerte) beschlossen.
18 SR 101