Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/110: Abkommen über den digitalen Handel zwischen den EFTA-Staaten und Singapur · 21 Seiten
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Artikel 36-K Unerwünschte Werbenachrichten («Spam»)
Die Parteien verpflichten sich mit Artikel 36-K, wirksame Massnahmen gegen unerwünschte Werbenachrichten zu ergreifen. Die Versenderinnen und Versender solcher Nachrichten müssen die Zustimmung der Empfängerinnen und Empfänger einholen und eine einfache Möglichkeit bieten, den Erhalt jederzeit kostenlos zu beenden. Die Nachrichten sollen klar als Werbung erkennbar sein, den Absender offenlegen und die erforderlichen Informationen enthalten, um die Abmeldung zu ermöglichen. Zudem sollen die Parteien Rechtsmittel gegen Verstösse vorsehen und bei Bedarf miteinander kooperieren.
Artikel 36-L Schutz von Personendaten (s. dazu auch Artikel 36-M)
Mit Artikel 36-L anerkennen die Parteien das Recht auf Privatsphäre und den Schutz von Personendaten. Dies ist wesentlich für das Vertrauen in die digitale Wirtschaft und für die Entwicklung des Handels. Jede Partei verpflichtet sich, einen rechtlichen Rahmen zu schaffen oder beizubehalten, der den wirksamen Schutz von Personendaten im digitalen Handel gewährleistet. Der rechtliche Rahmen muss nicht-diskriminierend sein und allen natürlichen Personen gleichwertigen Schutz bieten.
Dieser Artikel ist mit dem Datenschutzgesetz14 (DSG) vereinbar, da er eine auf das ganze Abkommen anwendbare Ausnahme vorsieht. Damit soll der Schweizer Rechtsrahmen zum Schutz von Personendaten aufrechterhalten werden, namentlich die Bedingung, wonach Daten ausser in Ausnahmefällen nur übermittelt werden können, wenn sie im Zielstaat ausreichend geschützt sind. So ist die Übermittlung von Personendaten von der Schweiz nach Singapur nur zulässig, wenn zusätzliche Garantien ein angemessenes Schutzniveau gewährleisten, denn die Schweiz stuft Singapur aktuell nicht als einen Staat ein, der einen angemessenen Schutz der Personendaten garantiert.
Bei der Entwicklung ihres Rechtsrahmens sollen die Parteien internationale Grundsätze und Leitlinien berücksichtigen, die von einschlägigen internationalen Organisationen entwickelt wurden.
Jede Partei soll Informationen über die Datenschutzrechte veröffentlichen, einschliesslich Informationen für Betroffene zur Durchsetzung ihrer Rechte und für Unternehmen zur Ein-haltung der Vorschriften. Die Parteien sollen auch Unternehmen ermutigen, ihre Datenschutzrichtlinien und Verfahren öffentlich zugänglich zu machen, insbesondere online.
Weil die Parteien beim Schutz personenbezogener Daten unterschiedliche Ansätze verfolgen können, sollen sie Mechanismen fördern, die die Kompatibilität zwischen ihren Daten-
schutzsystemen erleichtern, etwa durch gegenseitige Anerkennung oder internationale Standards. Sie sollen hierzu Informationen über angewandte Mechanismen austauschen.
14 SR 235.1