Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/110: Abkommen über den digitalen Handel zwischen den EFTA-Staaten und Singapur · 21 Seiten
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3.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln des Abkommens (Anhang I, Kapitel IIIbis Digitale Wirtschaft)
Artikel 36-A Begriffsbestimmungen
Artikel 36-A enthält die Begriffsbestimmungen, die für das Kapitel massgeblich sind. Er legt fest, dass die allgemeinen Begriffsbestimmungen aus Artikel 22 des Freihandelsabkommens zum Dienstleistungshandel ebenfalls gelten, und ergänzt diese um für dieses Kapitel relevante spezifische Begriffe.
Artikel 36-B Geltungsbereich
Artikel 36-B definiert den Geltungsbereich. Das Kapitel deckt alle Massnahmen ab, die den Handel betreffen, der durch elektronische Mittel ermöglicht wird. Vom Geltungsbereich ausgenommen sind audiovisuelle Dienstleistungen (inkl. Rundfunk), öffentliche Beschaffungen (mit wenigen Ausnahmen, s. Artikel 36-E, 36-G, 36-Z) und Informationen, die von oder im Auftrag einer Partei gehalten oder bearbeitet werden (mit Ausnahme von Open Government Data, s. Artikel 36-I). Im Falle von Widersprüchen zwischen diesem Kapitel und dem Anhang VIII (Finanzdienstleistungen) im Freihandelsabkommen hat Anhang VIII Vorrang.
Artikel 36-C Zielsetzung
Artikel 36-C beschreibt die Ziele des Kapitels über die digitale Wirtschaft. Zentral sind die Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit für den elektronischen Handel und der Abbau von Hindernissen für die Nutzung und Entwicklung des digitalen Handels. Ein zentrales Ziel ist ferner die Schaffung eines vertrauenswürdigen und sicheren Umfelds, insbesondere durch den Schutz personenbezogener Daten und von Geschäftsgeheimnissen. Darüber hinaus streben die Parteien an, die Zusammenarbeit in Fragen der digitalen Wirtschaft zu stärken, das Wirtschaftswachstum zwischen den Parteien zu fördern und neue, transparente Standards für die Regulierung der digitalen Wirtschaft zu etablieren. Sie wollen auf bestehenden multilateralen und regionalen Initiativen aufbauen und die Verbindungen zwischen Unternehmen und Forschungseinrichtungen intensivieren.
Artikel 36-D Zölle
Artikel 36-D regelt die Frage von Zöllen auf digitale Übermittlungen. Er besagt, dass kein Vertragsstaat Zölle auf elektronische Übermittlungen erheben darf, einschliesslich der elektronisch übermittelten Inhalte. Damit wird sichergestellt, dass der grenzüberschreitende Austausch digitaler Daten und Inhalte nicht durch klassische Zollabgaben behindert wird. Gleichzeitig stellt der Artikel klar, dass diese Regelung nicht ausschliesst, interne Steuern (z. B. die Mehrwertsteuer), Gebühren oder andere Abgaben auf elektronische Übermittlungen zu erheben, sofern diese im Einklang mit den Bestimmungen des Abkommens erfolgen.
Artikel 36-E Elektronische Authentifizierung
Artikel 36-E behandelt die rechtliche Anerkennung elektronischer Authentifizierungen und Signaturen. Er legt fest, dass eine elektronische Signatur nicht allein deshalb ihre rechtliche