Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/110: Abkommen über den digitalen Handel zwischen den EFTA-Staaten und Singapur · 21 Seiten
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Artikel 36-R Cybersicherheit
Mit Artikel 36-R teilen die Vertragsparteien die Vision, sicheres digitales Handeln zu fördern, um das Vertrauen in den digitalen Handel zu stärken. Sie anerkennen, dass Cyberbedrohungen dieses Vertrauen untergraben, und halten fest, dass geeignete Massnahmen die Cybersicherheit verbessern können. Dazu gehören u. a.: der Aufbau von Fähigkeiten der nationalen Stellen, die für die Reaktion auf Cybersicherheitsvorfälle zuständig sind, die Einrichtung oder Stärkung von Kooperationsmechanismen zur Erkennung und Bekämpfung von Schadsoftware oder der kontinuierliche Dialog über Fragen im Zusammenhang mit der Cybersicherheit. Die Vertragsparteien betonen zudem, dass angesichts der dynamischen Bedrohungslage risikobasierte Ansätze gegenüber rein regelbasierten Ansätzen vorzuziehen sind.
Artikel 36-S und Artikel 36-T Zusammenarbeit, Überprüfung und Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik
Artikel 36-S besagt, dass die Vertragsparteien bei gegenseitigem Interesse in allen Bereichen des digitalen Handels zusammenarbeiten können, etwa bei Haftungsfragen von Intermediären oder beim Datenschutz. Das Kapitel wird zudem regelmässig im Gemischten Ausschuss des bestehenden Freihandelsabkommens EFTA-Singapur überprüft, um neue Entwicklungen zu berücksichtigen. Artikel 36-T hält fest, dass die Vertragsparteien Erfahrungen und Best Practices zur Wettbewerbspolitik in digitalen Märkten austauschen und, soweit möglich, bei der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts kooperieren.
Artikel 36-U Digitale Identitäten
In Artikel 36-U anerkennen die Vertragsparteien, dass die Zusammenarbeit im Bereich digitaler Identitäten die regionale und globale Konnektivität fördern kann. Zur Förderung der Kompatibilität der unterschiedlichen Systeme können die Vertragsparteien Initiativen von gemeinsamem Interesse verfolgen. Hierzu gehört z. B. die Entwicklung geeigneter Rahmenwerke und Standards, um die technische Interoperabilität sicherzustellen, die Schaffung vergleichbarer rechtlicher Schutzmechanismen oder die gegenseitige Anerkennung der Rechtswirkungen digitaler Identitäten. Es sollen zudem Erfahrungen u. a. in den Bereichen Regulierung, technische Umsetzung, Sicherheitsstandards und Förderung der Nutzung digitaler Identitäten ausgetauscht werden.
Dieser Artikel ist kompatibel mit dem Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Gesetz, BGEID)15.
Artikel 36-V Zusammenarbeit im Bereich Finanztechnologie (Fintech)
Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit ihrer FinTech-Branchen und die Notwendigkeit, Unternehmen in diesen Prozess einzubeziehen. Sie sollen die Kooperation zwischen Unternehmen im FinTech-Sektor fördern, die Entwicklung von FinTech-Lösungen für geschäftliche Anwendungen unterstützen und die Zusammenarbeit, im Einklang
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