Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/110: Abkommen über den digitalen Handel zwischen den EFTA-Staaten und Singapur · 21 Seiten

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Artikel 36-Z Kleine und mittlere Unternehmen

Artikel 36‑Z stellt klar, dass KMU eine wichtige Rolle für die digitale Wirtschaft spielen. Die Vertragsparteien wollen die Zusammenarbeit ihrer KMU fördern, den Austausch von Informationen und Erfahrungen zu digitalen Technologien unterstützen und KMU den Zugang zu Plattformen erleichtern, die internationale Geschäftskontakte ermöglichen.

Artikel 36-AA Digitale Inklusion

Artikel 36-AA bekräftigt die Absicht der Vertragsparteien, allen Personen und Unternehmen die Möglichkeit zu bieten, an der digitalen Wirtschaft teilhaben zu können. Sie wollen Barrieren abbauen, insbesondere für Frauen, ländliche Regionen, junge und ältere Menschen, Menschen mit Beeinträchtigungen sowie sozioökonomisch benachteiligte Gruppen. Dazu sollen Erfahrungen und Best Practices ausgetauscht, Programme zur Förderung der Teilhabe entwickelt und neue Arbeitsformen wie Telearbeit unterstützt werden.

Artikel 36-AB und Artikel 36-AC Allgemeine Ausnahmen und Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit

Die Artikel 36-AB und 36-AC übernehmen unverändert die allgemeinen Ausnahmen und die Sicherheitsausnahmen des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS)16 und des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT)17 der WTO.

Die allgemeinen Ausnahmen ermöglichen es den Vertragsparteien unter gewissen Voraussetzungen bestimmte staatliche Massnahmen, z. B. zum Schutz der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit oder der Privatsphäre, trotz handelsrechtlicher Verpflichtungen zu ergreifen, sofern solche Massnahmen nicht willkürlich oder ungerechtfertigt diskriminierend sind und nicht als verdeckte Beschränkung des Handels angewendet werden.

Die Sicherheitsausnahmen ermöglichen es einer Vertragspartei, unter bestimmten, abschliessend aufgeführten Umständen, Massnahmen zu ergreifen, die sie zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen für erforderlich hält, insbesondere wenn diese Massnahmen in Kriegszeiten oder Zeiten schwerwiegender internationaler Spannungen angewendet werden. Die anderen Umstände beziehen sich auf spaltbares Material und Kriegsmaterial oder die Versorgung der Streitkräfte sowie auf friedenserhaltende Massnahmen.

Die Übernahme dieser Ausnahmen stellt sicher, dass die Vertragsparteien in sensitiven Bereichen ihren regulatorischen Handlungsspielraum erhalten können.

Artikel 36-AD Schutz kritischer öffentlicher Infrastrukturen

Artikel 36 AD besagt, dass keine Vertragspartei daran gehindert werden kann, Massnahmen für den Schutz kritischer öffentlicher Infrastrukturen wie Kommunikations-, Energie-, Wasser-

16 SR 0.632.20, Anhang 1B

17 SR 0.632.20, Anhang 1A