Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/110: Abkommen über den digitalen Handel zwischen den EFTA-Staaten und Singapur · 21 Seiten
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Wirkung, Gültigkeit oder Zulässigkeit als Beweismittel verlieren darf, weil sie in elektronischer Form vorliegt. Die Vertragsparteien dürfen keine Vorschriften erlassen, die es den Beteiligten einer elektronischen Transaktion verbieten, selbst die geeigneten Methoden der elektronischen Authentifizierung oder Signatur zu bestimmen. Ebenso dürfen sie nicht verhindern, dass die Parteien vor Gerichten oder Behörden nachweisen, dass die gewählte Methode den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Allerdings kann eine Partei für bestimmte Transaktionsarten verlangen, dass die Authentifizierungsmethode oder elektronische Signatur bestimmte Leistungsstandards erfüllt oder von einer akkreditierten Stelle zertifiziert ist. Darüber hinaus sollen die Parteien nach Möglichkeit interoperable elektronische Authentifizierungssysteme anstreben und diese Grundsätze auch auf elektronische Siegel, Zeitstempel oder Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben anwenden, soweit dies ihre Rechtsvorschriften zulassen.
Artikel 36-F Papierloser Handel
Artikel 36-F verpflichtet die Vertragsparteien, elektronische Versionen aller Handelsverwaltungsdokumente öffentlich zugänglich zu machen und nach Möglichkeit in englischer Sprache bereitzustellen. Diese elektronischen Dokumente sollen grundsätzlich als rechtlich gleichwertig zu Papierdokumenten anerkannt werden, es sei denn, es bestehen zwingende nationale oder internationale rechtliche Anforderungen, die dagegensprechen, oder die elektronische Form würde die Wirksamkeit des Verwaltungsprozesses beeinträchtigen. Darüber hinaus sollen die Parteien nach Möglichkeit ein sogenanntes Single Window einrichten, über das Händler alle erforderlichen Unterlagen für Einfuhr, Ausfuhr oder Transit von Gütern über eine einzige Schnittstelle einreichen können. Das Abkommen betont die Bedeutung des Austauschs elektronischer Handelsdaten zwischen den zuständigen Behörden sowie zwischen Unternehmen der Vertragsparteien. Die Vertragsparteien sollen sich deshalb um die Entwicklung kompatibler und interoperabler Systeme auf Basis international anerkannter Standards bemühen. Schliesslich sollen die Parteien bei der Einführung papierloser Verfahren zusammenarbeiten, Erfahrungen austauschen und Pilotprojekte fördern, um die Effizienz und Akzeptanz elektronischer Prozesse im internationalen Handel zu steigern.
Artikel 36G Innerstaatlicher Rahmen für elektronische Transaktionen
Die Vertragsparteien erkennen in Artikel 36-G die Bedeutung eines rechtlichen Rahmens für elektronische Transaktionen an. Sie verpflichten sich, nach Möglichkeiteinen Rechtsrahmen zu entwickeln, der mit den Prinzipien der folgenden internationalen Vereinbarungen oder Modellgesetze kompatibel ist:
UNCITRAL Model Law on Electronic Commerce (1996);
United Nations Convention on the use of Electronic Communications in International Contracts (2005);
UNCITRAL Model Law on Electronic Transferable Records (2017).
Die Schweiz hat die UNO-Vereinbarung nicht unterzeichnet und wendet auch die oben erwähnten Modellgesetze nicht an bzw. hat diese nicht in ihr Recht übernommen, unterstützt jedoch die darin enthaltenen Grundsätze soweit möglich.