Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/110: Abkommen über den digitalen Handel zwischen den EFTA-Staaten und Singapur · 21 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht

Das Digitalabkommen mit Singapur steht in Einklang mit der Aussenwirtschaftsstrategie der Schweiz13. Es unterstützt die Umsetzung der Aussenwirtschaftsstrategie in diversen Handlungsfeldern und trägt damit zum Erhalt und zur Steigerung des Wohlstandes in der Schweiz bei.

Insbesondere erfüllt das Abkommen die Ziele von Handlungsfeld 7, «Die digitale Wirtschaft integrieren», indem es den freien und sicheren Datenfluss gewährleistet, digitale Dienstleistungen fördert und die Rahmenbedingungen für Innovation und digitale Technologien verbessert. Damit setzt das Abkommen einen wichtigen Meilenstein für die Integration der Schweiz in die globale digitale Wirtschaft und stärkt ihre Position als verlässlicher und moderner Handelspartner.

Darüber hinaus trägt das Abkommen zur Verwirklichung von Handlungsfeld 3, «Den Aussenhandel öffnen und regeln» bei, indem es den Zugang zu digitalen Märkten erleichtert, klare Regeln für den digitalen Handel schafft und damit die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft stärkt.

2 Grundzüge des Abkommens

2.1 Inhalt

Das Digitalabkommen besteht aus einem Hauptteil und zwei Anhängen. Der Hauptteil umfasst die Präambel und je einen Artikel betreffend die Änderung des bestehenden Freihandelsabkommens, den Informationsaustausch und die Einbindung von Interessengruppen sowie das Inkrafttreten.

Das Digitalabkommen ist als Ergänzung zum bestehenden Freihandelsabkommen EFTA-Singapur von 2003 konzipiert. Die Anhänge des Digitalabkommens werden als neues Kapitel IIIbis (Digitale Wirtschaft) und als neuer Artikel 5bis(Lokalisierung von Finanzdienstleistungs-Rechenzentren) in Anhang VII (Finanzdienstleistungen) des bestehenden Freihandelsabkommens integriert werden.

Die Anhänge des Digitalabkommens umfassen rund 30 Artikel, die in mehrere Kapitel gegliedert sind. Diese regeln zentrale Bereiche des digitalen Handels, darunter grenzüberschreitende Datenflüsse, Datenschutz, elektronische Zahlungen, papierlose Geschäftsabwicklung, den Schutz von Quellcodes sowie Bestimmungen zur Förderung von Vertrauen in digitale Technologien. Der Geltungsbereich ist breit angelegt und umfasst sowohl den digitalen Handel mit Dienstleistungen als auch digitale Aspekte des Warenhandels. Vom Geltungsbereich ausgenommen sind audiovisuelle Dienste und Teile des öffentlichen Beschaffungswesens sowie Open Government Data.

13 Strategie des Bundesrates zur Aussenwirtschaftspolitik vom 24. Nov. 2021. Siehe: https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Aussenwirtschaftspolitik_Wirtschaftliche_Zusammenarbeit/aussenwirtschaftspolitik/aws.html.