Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/110: Abkommen über den digitalen Handel zwischen den EFTA-Staaten und Singapur · 21 Seiten
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und mittlerer Unternehmen, an der digitalen Wirtschaft wird als zentrales Anliegen ausgewiesen. Die Parteien verpflichten sich, ein sicheres und vertrauenswürdiges digitales Umfeld zu schaffen, kritische Infrastrukturen zu schützen und die Interessen der Konsumentinnen und Konsumenten zu wahren. Gleichzeitig bekräftigen sie das Recht, im Einklang mit legitimen politischen Zielen Regelungen für den digitalen Handel festzulegen, und anerkennen die Bedeutung des digitalen Handels für die nachhaltige Entwicklung. Schliesslich unterstreichen sie ihre Entschlossenheit, das multilaterale Handelssystem zu stärken und so zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels beizutragen.
3.2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln des Abkommens
Artikel 1 Änderungen des Freihandelsabkommens
Artikel 1 legt fest, dass das bestehende Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Singapur um zwei zentrale Elemente erweitert wird. Erstens wird ein neues Kapitel IIIbis (Digitale Wirtschaft) mit den neuen Regeln zur digitalen Wirtschaft in das Freihandelsabkommen eingefügt. Zweitens wird ein neuer Artikel 5bisbetreffend den Standort von Rechenanlagen für Finanzdienstleistungen in Anhang VII (Finanzdienstleistungen) des Freihandelsabkommens aufgenommen. Das neue Kapitel IIIbisund der neue Artikel 5bissind in den Anhängen I und II des Digitalabkommens enthalten.
Artikel 2 Informationsaustausch und Einbeziehung der Stakeholder
Artikel 2 verpflichtet die Vertragsparteien, die Transparenz über die Regeln im Zusammenhang mit dem Digitalabkommen mittels aktualisierter Websites sicherzustellen. Jede Partei muss eine frei zugängliche, regelmässig aktualisierte Website bereitstellen, die Informationen zum Digitalabkommen enthält. Dazu gehören der vollständige Vertragstext, eine Zusammenfassung sowie speziell auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zugeschnittene Inhalte, wie relevante Bestimmungen und praktische Hinweise zur Nutzung der Chancen des Abkommens. Ausserdem sollen Links zu entsprechenden Websites der anderen Parteien zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus erkennen die Parteien die Bedeutung der Einbindung von Interessengruppen an und fördern Initiativen und Plattformen zur Zusammenarbeit. Sie können Unternehmen, Nichtregierungsorganisationen und Fachleute aus Wissenschaft und Praxis in die Umsetzung und Weiterentwicklung des Abkommens miteinbeziehen.
Artikel 3 Inkrafttreten
Gemäss Artikel 3 muss das Abkommen von den Parteien ratifiziert und genehmigt werden. Die entsprechenden Urkunden werden beim Depositar des bestehenden Freihandelsabkommens hinterlegt (Norwegen). Es tritt für die Parteien, die ihre Urkunden hinterlegt haben, am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem mindestens ein EFTA-Staat und Singapur ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden beim Depositar hinterlegt haben. Für einen EFTA-Staat, der seine Urkunde später hinterlegt, gilt das Abkommen ab dem ersten Tag des dritten Monats nach seiner Hinterlegung.