Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/110: Abkommen über den digitalen Handel zwischen den EFTA-Staaten und Singapur · 21 Seiten
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Artikel 36-O Elektronische Rechnungsstellung
In Artikel 36-O anerkennen die Vertragsparteien die zentrale Bedeutung der elektronischen Rechnungsstellung für die Effizienz und Zuverlässigkeit von Handelstransaktionen. Sie betonen die Vorteile interoperabler Systeme und verpflichten sich, bei der Umsetzung international anerkannte Rahmenwerke zu berücksichtigen. Darüber hinaus soll die weltweite Einführung interoperabler elektronischer Rechnungsstellungen gefördert werden, wozu die Parteien den Austausch mittels Best Practices anstreben. Die Parteien sollen ferner Initiativen unterstützen, welche die Nutzung elektronischer Rechnungen durch Unternehmen erleichtern, Informationen und Erfahrungen austauschen, geeignete politische und technische Infrastrukturen bereitstellen sowie das Bewusstsein für die elektronische Rechnungsstellung stärken und entsprechende Kapazitäten aufbauen.
Artikel 36-P Quellcode
Die Vertragsparteien verpflichten sich mit Artikel 36-P, keine Anforderungen zu stellen, die eine Offenlegung von Software-Quellcodes oder Teilen davon als Bedingung für die Einfuhr, den Vertrieb, den Verkauf oder die Nutzung solcher Software oder von Produkten, die solche Software enthalten, vorsehen. In bestimmten Fällen gelten jedoch Ausnahmen, z. B. wenn Gerichte, Regulierungsbehörden oder andere Stellen im Rahmen von Ermittlungen, Inspektionen oder gerichtlichen Verfahren Zugang benötigen, wobei aber Schutzmassnahmen gegen eine unbefugte Weitergabe getroffen werden müssen. Weitere Ausnahmen betreffen die Durchsetzung von Entscheiden aufgrund einer angeordneten Ermittlung oder eines Gerichtsverfahrens, die Überprüfung der Konformität von Waren und Dienstleistungen mit gesetzlichen Anforderungen sowie die freiwillige Weitergabe oder die Nutzung von Open-Source-Lizenzen. Der Artikel hält zudem fest, dass die Offenlegung von Quellcodes im Rahmen von Patentverfahren verlangt werden kann, womit die Offenlegungspflicht für den Schutz des geistigen Eigentums unberührt bleibt.
Artikel 36-Q Kryptografie verwendende Informations- und Kommunikationstechnologieprodukte
Artikel 36-Q regelt den Umgang mit technischen Vorschriften für Informations- und Kommunikationstechnologieprodukte (IKT-Produkte), die Kryptografie verwenden. Die Vertragsparteien dürfen keine technischen Vorschriften oder Konformitätsbewertungsverfahren auferlegen, die Hersteller oder Lieferanten verpflichten, als Bedingung für Herstellung, Verkauf, Einfuhr oder Verwendung solcher Produkte bestimmte vertrauliche Informationen wie private Schlüssel, proprietäre Algorithmen oder andere kryptografische Elemente offenzulegen.
Ebenso dürfen sie nicht verlangen, dass Hersteller mit lokalen Unternehmen kooperieren oder bestimmte kryptografische Algorithmen verwenden müssen, ausser wenn die Produkte für staatliche Zwecke bestimmt sind. Ausnahmen gelten für Anforderungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu staatlichen Netzwerken (einschliesslich Geräte der Zentralbanken), Aufsicht und Prüfungen im Finanzsektor und bei Ermittlungen oder Gerichtsverfahren. Strafverfolgungsbehörden sind zudem weiterhin berechtigt, verschlüsselte und unverschlüsselte Kommunikationen gemäss nationalen Rechtsvorschriften anzufordern. Diese Bestimmung berührt die Rechte und Pflichten aus Artikel 36-P (Quellcodes) nicht.