Vorlage

Vernehmlassung 2025/16: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Transport von Gütern auf der Schiene, auf dem Wasser und mit Seilbahnen; Umsetzung auf Verordnungsstufe (Totalrevision der Gütertransportverordnung und weitere Verordnungsänderungen im Bereich Gütertransport) · 24 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 23Fedlex · Vorlage

Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Verfahren Konformitätsbewertungsstelle

Baumusterprüfung Xa

Baumusterzulassungsbescheinigung Xa

Überwachung der Herstellung Xa

Erstmalige Prüfung Xa

Inbetriebnahmeüberprüfung Xa

Wiederkehrende Prüfung, Zwischenprüfung und Xa

ausserordentliche Prüfung

3. Es bedeuten:

– Xa: eine gemäss der Norm EN ISO/IEC 17020 Typ A mit Ausnahme von

Absatz 8.1.3 akkreditierte und nach Anhang 5 bezeichnete Konformitätsbewertungsstelle oder eine von der zuständigen Behörde beauftragte Person;

– Xb: eine gemäss der Norm EN ISO/IEC 17020 Typ B mit Ausnahme von

Absatz 8.1.3 akkreditierte und nach Anhang 5 bezeichnete Konformitätsbewertungsstelle;

– IS: ein betriebseigener Prüfdienst unter der Überwachung einer Xa-Konfor-

mitätsbewertungsstelle.

5. Die Anerkennung der Qualitätssicherungsprogramme von Herstellern wird

befristet erteilt und ist in der Regel alle fünf Jahre zu erneuern. Das BAV kann in Einzelfällen abweichende Erneuerungsintervalle festlegen.

Anhang 4 Ziff. 1

1. Konformitätsbewertungsstellen, die Konformitätsbewertungen, Neubewer-

tungen der Konformität, wiederkehrende Prüfungen, Zwischenprüfungen und ausserordentliche Prüfungen von ortsbeweglichen Druckgeräten durchführen wollen, müssen den Pflichten nach folgenden Abschnitten des RID oder des ADR nachkommen:

a. 1.8.6.3.2 in Bezug auf ihre Arbeit;

b. 1.8.6.3.3 im Fall von Delegationen von Prüfaufgaben;

c. 1.8.6.3.4 in Bezug auf Meldepflichten.

Anhang 5 Ziff. 2

2. Voraussetzungen

Eine Konformitätsbewertungsstelle muss den Pflichten nach Absatz 1.8.6.3.1 Buchstaben a–k des RID oder des ADR nachkommen.