Vorlage
Vernehmlassung 2025/16: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Transport von Gütern auf der Schiene, auf dem Wasser und mit Seilbahnen; Umsetzung auf Verordnungsstufe (Totalrevision der Gütertransportverordnung und weitere Verordnungsänderungen im Bereich Gütertransport) · 24 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Verfahren Konformitätsbewertungsstelle
Baumusterprüfung Xa
Baumusterzulassungsbescheinigung Xa
Überwachung der Herstellung Xa
Erstmalige Prüfung Xa
Inbetriebnahmeüberprüfung Xa
Wiederkehrende Prüfung, Zwischenprüfung und Xa
ausserordentliche Prüfung
3. Es bedeuten:
– Xa: eine gemäss der Norm EN ISO/IEC 17020 Typ A mit Ausnahme von
Absatz 8.1.3 akkreditierte und nach Anhang 5 bezeichnete Konformitätsbewertungsstelle oder eine von der zuständigen Behörde beauftragte Person;
– Xb: eine gemäss der Norm EN ISO/IEC 17020 Typ B mit Ausnahme von
Absatz 8.1.3 akkreditierte und nach Anhang 5 bezeichnete Konformitätsbewertungsstelle;
– IS: ein betriebseigener Prüfdienst unter der Überwachung einer Xa-Konfor-
mitätsbewertungsstelle.
5. Die Anerkennung der Qualitätssicherungsprogramme von Herstellern wird
befristet erteilt und ist in der Regel alle fünf Jahre zu erneuern. Das BAV kann in Einzelfällen abweichende Erneuerungsintervalle festlegen.
Anhang 4 Ziff. 1
1. Konformitätsbewertungsstellen, die Konformitätsbewertungen, Neubewer-
tungen der Konformität, wiederkehrende Prüfungen, Zwischenprüfungen und ausserordentliche Prüfungen von ortsbeweglichen Druckgeräten durchführen wollen, müssen den Pflichten nach folgenden Abschnitten des RID oder des ADR nachkommen:
a. 1.8.6.3.2 in Bezug auf ihre Arbeit;
b. 1.8.6.3.3 im Fall von Delegationen von Prüfaufgaben;
c. 1.8.6.3.4 in Bezug auf Meldepflichten.
Anhang 5 Ziff. 2
2. Voraussetzungen
Eine Konformitätsbewertungsstelle muss den Pflichten nach Absatz 1.8.6.3.1 Buchstaben a–k des RID oder des ADR nachkommen.