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Vernehmlassung 2025/16: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Transport von Gütern auf der Schiene, auf dem Wasser und mit Seilbahnen; Umsetzung auf Verordnungsstufe (Totalrevision der Gütertransportverordnung und weitere Verordnungsänderungen im Bereich Gütertransport) · 24 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 25 Funktionalitäten der DAK

Der Umfang und die Definition der Funktionalitäten der eingebauten DAK richten sich nach den technischen Spezifikationen Interoperabilität (TSI). Die eingebaute DAK muss mindestens folgende Funktionalitäten umfassen:

a. das automatische mechanische Kuppeln und Entkuppeln;

b. das automatische Kuppeln und Entkuppeln der Bremsluftleitungen;

c. das automatische Kuppeln und Entkuppeln elektrischer Verbindungen;

d. das ablaufbergsichere manuelle Entkuppeln;

e. die automatische Bremsprobe;

f. die digitale Aufnahme der Wagenreihung und -ausrichtung im Zug;

g. die digitale Zugsintegritätsinformation.

Art. 26 Höhe der Investitionsbeiträge

(Art. 15 Abs. 4 GüTG)

1Die Höhe des Investitionsbeitrags für Bahnwagen mit Baujahr ab 2010 und einer Immatrikulation vor dem 1. Januar 2026 oder die während der Laufzeit des Verpflichtungskredits für die Einführung der digitalen automatischen Kupplung im Gütertransport auf der Schiene6 beschafft werden beträgt 10 000 Franken.

2Die Höhe des Beitrags für Bahnwagen der Baujahre 1995–2009 beträgt 5000 Franken.

3Die Höhe des Beitrags für Triebfahrzeuge, die nach Ende der Ausrüstung mindestens noch fünf Jahre im Einsatz sind, beträgt 75 000 Franken.

Art. 27 Gesuch

1Das Gesuch für einen Investitionsbeitrag ist beim BAV einzureichen.

2Es muss folgende Angaben enthalten:

a. Auflistung der Fahrzeuge mit jeweiliger Immatrikulationsnummer;

b. Baujahr je Fahrzeug.

3Das BAV kann bei Bedarf weitere Unterlagen verlangen.

4Es entscheidet über das Gesuch.

Art. 28 Zusicherung

(Art. 15 Abs. 2 GüTG)

Das BAV sichert den Fahrzeughaltern die Investitionsbeiträge mittels Verfügung zu. In der Verfügung werden die Fahrzeuge mit Immatrikulationsnummer festgehalten, deren Ausrüstung finanziert wird.

6 BBl …