Vorlage

Vernehmlassung 2025/16: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Transport von Gütern auf der Schiene, auf dem Wasser und mit Seilbahnen; Umsetzung auf Verordnungsstufe (Totalrevision der Gütertransportverordnung und weitere Verordnungsänderungen im Bereich Gütertransport) · 24 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 7Fedlex · Vorlage

Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

2. Abschnitt: Umschlags- und Verladebeiträge

Art. 13 Empfänger

(Art. 14 Abs. 2 GüTG)

1Der Bund richtet die Umschlags- und Verladebeiträge an die Betreiberinnen von Anschlussgleisen und KV-Umschlagsanlagen aus.

2Die Umschlags- und Verladebeiträge für beladene Bahnwagen, die auf Freiverladeanlagen empfangen oder versendet werden, werden an die Person ausgerichtet, welcher die Kosten für die Beförderung der Fracht in Rechnung gestellt werden.

Art. 14 Bemessungsgrundlage

(Art. 14 Abs. 2 GüTG)

1Der Umschlags- und Verladebeitrag wird pro empfangenen oder versendeten beladenen Bahnwagen ausgerichtet.

2Er wird je Anschlussgleis für maximal 8000 beladene Bahnwagen ausgerichtet.

3Massgebend sind nur Mengen, die nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder von Auflagen in Bau- und Betriebsbewilligungen ohnehin auf der Schiene transportiert werden müssen.

Art. 15 Beitragshöhe

(Art. 14 Abs. 2 GüTG)

1Der Beitrag pro empfangenen oder versendeten beladenen Bahnwagen beträgt vierzig Franken.

2Im Falle einer Erhöhung oder Kürzung des Voranschlagskredits für Umschlags- und Verladebeiträge Schienengüterverkehr kann das BAV den Beitrag im Verhältnis zur Erhöhung oder Kürzung anpassen.

Art. 16 Voraussetzungen

(Art. 14 Abs. 2 GüTG)

1Umschlags- und Verladebeiträge werden für Anschlussgleise und KV-Umschlagsanlagen ausgerichtet, wenn mit der Betreiberin der Anlage eine Vereinbarung nach Artikel 10 Absatz 6 GüTG besteht.

2Umschlags- und Verladebeiträge für auf Freiverladeanlagen versendete oder empfangene, beladene Bahnwagen werden auf Gesuch hin ausgerichtet.

3Beiträge für Anschlussgleise werden nur ausgerichtet, wenn auf der Anlage eine Mindestmenge von 720 empfangenen oder versendeten beladenen Bahnwagen pro Jahr erreicht wird. Für Neubauten und wieder in Betrieb genommene Anschlussgleisanlagen gilt die Untergrenze erst ab dem sechsten Betriebsjahr.

4Das BAV legt den Prozess für die Ausrichtung der Umschlags- und Verladebeiträge und die damit verbundenen Fristen in einer Richtlinie fest.