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Vernehmlassung 2025/16: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Transport von Gütern auf der Schiene, auf dem Wasser und mit Seilbahnen; Umsetzung auf Verordnungsstufe (Totalrevision der Gütertransportverordnung und weitere Verordnungsänderungen im Bereich Gütertransport) · 24 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

b. auf KV-Umschlagsanlagen; 5000 Standard-Containereinheiten (Twenty Foot Equivalent Units, TEU).

4Für die Mindestmengen massgebend sind nur Mengen, die nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder von Auflagen in Bau- und Betriebsbewilligungen ohnehin auf der Schiene transportiert werden müssen.

Art. 5 Gewährung des diskriminierungsfreien Zugangs (aArt. 6)

(Art. 10 Abs. 7 und Art. 32 Abs. 2 GüTG)

1Die Eigentümerinnen und die Betreiberinnen der vom Bund geförderten KV-Umschlagsanlagen gewähren den diskriminierungsfreien Zugang zu diesen Anlagen, indem sie:

a. sich bei der Zuteilung von Kapazitäten, der Erbringung von Dienstleistungen und der Bemessung von Preisen für den eigenen Bedarf an die Regeln halten, die für Dritte gelten;

b. Dritte bei der Zuteilung von Kapazitäten, der Erbringung von Dienstleistungen und der Bemessung von Preisen unter gleichen Bedingungen gleich behandeln;

c. die grundsätzlichen Bedingungen des Zugangs, der Zuteilung der Kapazitäten, der Erbringung der Dienstleistungen und des Verfahrens sowie die Preise publizieren;

d. die anzubietenden Dienstleistungen sowie deren Preise einschliesslich der Bedingungen für Rabatte und mehrjähriger Rahmenvereinbarungen publizieren.

2Die Eigentümerinnen und die Betreiberinnen der vom Bund geförderten Anlagen müssen die Vertraulichkeit der Daten Dritter gewährleisten.

Art. 6 Gewährung des diskriminierungsfreien Zugangs zu Dienstleistungen

im Gütertransport auf der Schiene (aArt. 6a)

(Art. 13 Abs. 5 und Art. 32 Abs. 2 GüTG)

Unternehmen, die Dienstleistungen in der Zustellung von Zügen, Wagen oder Wagengruppen zwischen der Eisenbahninfrastruktur und Anschlussgleisen oder KV-Umschlagsanlagen erbringen, stellen den diskriminierungsfreien Zugang zu diesen Dienstleistungen sicher, indem sie:

a. sich bei der Erbringung von Dienstleistungen und der Bemessung von Preisen für den eigenen Bedarf an die Regeln halten, die für Dritte gelten;

b. Dritte bei der Erbringung von Dienstleistungen, der Zuteilung von Ressourcen und der Bemessung von Preisen unter gleichen Bedingungen gleich behandeln;

c. die grundsätzlichen Bedingungen für die Erbringung der Dienstleistungen, für die Planung und Zuteilung der Ressourcen sowie für die Bemessung der Preise publizieren.