Vorlage
Vernehmlassung 2025/16: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Transport von Gütern auf der Schiene, auf dem Wasser und mit Seilbahnen; Umsetzung auf Verordnungsstufe (Totalrevision der Gütertransportverordnung und weitere Verordnungsänderungen im Bereich Gütertransport) · 24 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
h. die Modalitäten für die Auszahlungen sowie die dafür erforderlichen Nachweise.
5Die Zusicherung der Investitionsbeiträge verfällt, wenn der Baubeginn oder die Beschaffung nicht innerhalb der Geltungsdauer der Vereinbarung erfolgt ist.
6Nach dem Baubeginn oder der erfolgten Beschaffung werden keine Investitionsbeiträge zugesichert, es sei denn, das BAV habe dem vorzeitigen Baubeginn oder der vorzeitigen Beschaffung zugestimmt.
7Ergeben sich während der Geltungsdauer einer Vereinbarung Abweichungen von den zugrunde gelegten Annahmen, so nehmen die Parteien Verhandlungen zur Anpassung der Vereinbarung auf.
Art. 11 Auszahlung (aArt. 12)
(Art. 10 Abs. 8 GüTG)
1Das BAV veranlasst die Auszahlung der Investitionsbeiträge, nachdem es geprüft hat, ob die Massnahmen gemäss der Vereinbarung umgesetzt worden sind.
2Bei Projekten mit Investitionsbeiträgen über fünf Millionen Franken sind auf Gesuch hin anteilsmässige Auszahlungen bis zu höchstens 80 Prozent der Investitionsbeiträge möglich.
Art. 12 Rückforderung (aArt. 14)
1Das BAV fordert bei Neubauten und Erweiterungen mit anrechenbarem Investitionsvolumen von mehr als fünf Millionen Franken die Investitionsbeiträge vollständig zurück, wenn innerhalb von fünf Jahren nach deren Erhalt die für eine Förderung vorausgesetzte Mindestmenge nach Artikel 4 Absatz 4 nicht erreicht wird.
2Es fordert bei Neubauten und Erweiterungen mit anrechenbarem Investitionsvolumen von mehr als fünf Millionen Franken die Investitionsbeiträge anteilsmässig zurück, wenn die vereinbarte Transportmenge nicht erreicht wird. Der rückzahlbare Betrag wird ausgehend von einer Lebensdauer der Anlage von zwanzig Jahren herabgesetzt.
3Es fordert bei Neubauten und Erweiterungen die Investitionsbeiträge anteilsmässig zurück, wenn der betriebsfähige Zustand der geförderten Anlage vor Ablauf der Lebensdauer von zwanzig Jahren nicht mehr gegeben ist.
4Erfolgt innerhalb der Lebensdauer von zwanzig Jahren ein Betreiberwechsel, verzichtet das BAV auf eine Rückforderung, wenn die neue Betreiberin die in der Vereinbarung der bisherigen Betreiberin enthaltenen Verpflichtungen übernimmt.
5Das BAV fordert Investitionsbeiträge ganz oder teilweise zurück, wenn die geförderte KV-Umschlagsanlage nicht diskriminierungsfrei zur Verfügung gestellt wird. Die Rückforderung erfolgt samt einem Zins von jährlich fünf Prozent seit der Auszahlung.
6In Härtefällen kann das BAV ganz oder teilweise auf eine Rückforderung verzichten.