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Vernehmlassung 2025/16: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Transport von Gütern auf der Schiene, auf dem Wasser und mit Seilbahnen; Umsetzung auf Verordnungsstufe (Totalrevision der Gütertransportverordnung und weitere Verordnungsänderungen im Bereich Gütertransport) · 24 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

a. ein mehrjähriger, über die Vereinbarungsperiode reichender Investitionsplan differenziert nach Erweiterungen und Erneuerungen;

b. ein Situationsplan der Anlage;

c. Angaben über zugesicherte Beiträge von Kantonen oder Dritten sowie weitere Leistungen der öffentlichen Hand;

d. gegebenenfalls die veranschlagte Transportmenge;

e. gegebenenfalls die Baubewilligung.

3Der Offerte für eine KV-Umschlagsanlage mit einem anrechenbaren Investitionsvolumen von über fünf Millionen Franken sind zusätzlich beizulegen:

a. eine Übersicht über die erwarteten Kosten und Erlöse des Betriebs der Anlage;

b. die veranschlagte Kapazität der Anlage;

c. die geplante Schienenanbindung;

d. die geplante Strassenanbindung.

4Das BAV kann bei Bedarf zusätzliche Unterlagen einfordern.

5Es regelt den Detaillierungsgrad und die Form der Unterlagen in einer Richtlinie.

Art. 10 Vereinbarung (aArt. 11)

(Art. 10 Abs. 6 GüTG)

1Das BAV schliesst mit den Betreiberinnen von Umschlags- und Verladeanlagen eine Vereinbarung über die Zusicherung der Investitionsbeiträge ab.

2Der Zeitraum der Vereinbarung richtet sich nach der Gültigkeit des Verpflichtungskredites nach Artikel 10 Absatz 9 GüTG.

3Vereinbarungen für Neuanlagen, für wieder in Betrieb genommene Anlagen und bei Betreiberwechsel können jederzeit abgeschlossen werden; deren Befristung richtet sich nach der Gültigkeit des jeweiligen Verpflichtungskredites nach Artikel 10 Absatz 9 GüTG.

4Die Vereinbarung enthält insbesondere:

a. eine Umschreibung der zu tätigenden Investitionen;

b. den Höchstbetrag des Investitionsbeitrages des Bundes;

c. die gemäss eingereichtem Investitionsplan vorgesehenen Investitionsbeiträge des Bundes pro Jahr;

d. Vorgaben für die Berichterstattung;

e. die Pflichten der Betreiberin, insbesondere die Anlage während der Lebensdauer von zwanzig Jahren in betriebsfähigem und sicherem Zustand zu halten;

f. bei Projekten mit anrechenbarem Investitionsvolumen von mehr als fünf Millionen Franken die zu erbringende Transportmenge;

g. die Modalitäten für die Gewährung, Entrichtung und Weitergabe der Umschlags- und Verladebeiträge nach Artikel 26;