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Vernehmlassung 2025/16: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Transport von Gütern auf der Schiene, auf dem Wasser und mit Seilbahnen; Umsetzung auf Verordnungsstufe (Totalrevision der Gütertransportverordnung und weitere Verordnungsänderungen im Bereich Gütertransport) · 24 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 21 Zusicherung (aArt. 22)

(Art. 15 Abs. 3 GüTG)

1Das BAV sichert den Investitionsbeitrag mittels Verfügung oder Vereinbarung zu. Es legt darin insbesondere den Beitragssatz, die anrechenbaren Kosten und den Höchstbetrag des Investitionsbeitrags fest.

2Für Projekte, die bereits auf der Basis anderer rechtlicher Grundlagen Beiträge der öffentlichen Hand zugesichert erhalten haben, werden keine Investitionsbeiträge nach Artikel 15 GüTG geleistet oder die Investitionsbeiträge des Bundes werden entsprechend gekürzt.

Art. 22 Berichterstattung (aArt. 23)

(Art. 15 Abs. 4 GüTG)

1Die Gesuchstellerin erstattet dem BAV Bericht über die Umsetzung der technischen Neuerung, die praktischen Resultate und den tatsächlichen Nutzen für den Gütertransport auf der Schiene oder auf dem Wasser.

2Die Inhalte des Berichts gelten nicht als Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnis im Sinne des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 20044 (BGÖ).

4. Abschnitt: Investitionsbeiträge für die digitale automatische Kupplung

Art. 23 Investitionsbeiträge

(Art. 15 Abs. 2 GüTG)

Der Bund kann Fahrzeughaltern mit Sitz in der Schweiz einen einmaligen Investitionsbeitrag pro Fahrzeug für die Ausrüstung von Bahnwagen und Triebfahrzeugen mit der digitalen automatischen Kupplung (DAK) leisten.

Art. 24 Voraussetzungen

(Art. 15 Abs. 2 GüTG)

Die Investitionsbeträge werden nur unter folgenden Voraussetzungen ausgerichtet:

a. Die Fahrzeuge müssen über die Immatrikulationsnummer eindeutig identifizierbar sein;

b. Die Fahrzeuge müssen mit vollständigen Angaben im Register der zugelassenen Fahrzeuge nach Artikel 17a des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19575 (EBG) eingetragen sein.

4 SR 152.3

5 SR 742.101