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Vernehmlassung 2025/16: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Transport von Gütern auf der Schiene, auf dem Wasser und mit Seilbahnen; Umsetzung auf Verordnungsstufe (Totalrevision der Gütertransportverordnung und weitere Verordnungsänderungen im Bereich Gütertransport) · 24 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 29 Koordination der Ausrüstungsarbeiten

(Art. 15 Abs. 2 und 4 GüTG)

1Die Branche gründet eine Organisation zur Ausrüstung auf die DAK.

2Das BAV kann dieser Organisation übergeordnete Aufgaben für die Ausrüstung auf die DAK übertragen.

3Das BAV vereinbart mit ihr schriftlich insbesondere:

a. Inhalt und Umfang der Aufgaben;

b. die Vergütung ihrer Aufwendungen;

c. die Rechte an Informatiksystemen, -applikationen und Daten.

4Das BAV kann der Organisation die Abwicklung der mit den Zusicherungsverfügungen nach Artikel 28 gewährten Investitionsbeiträge übertragen.

5Die geplanten ungedeckten Kosten für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben werden als untergeordnete Sachausgaben aus dem Verpflichtungskredit für die Einführung der digitalen automatischen Kupplung im Gütertransport auf der Schiene7 finanziert.

6Die Organisation schliesst mit den betroffenen Fahrzeughaltern schriftliche Verträge über die von ihr zu übernehmenden Arbeiten und die Kostenaufteilung. Arbeiten, welche Inhalt und Umfang nach Absatz 3 Buchstabe a übersteigen, sind in diesen Verträgen zu regeln und werden zu Marktkonditionen verrechnet.

5. Abschnitt: Investitionsbeiträge für klimafreundliche Fahrzeuge

Art. 30 Voraussetzungen

(Art. 16 Abs. 3 GüTG)

Investitionsbeiträge für klimafreundliche Fahrzeuge auf der Schiene und für Güterschiffe der Binnenschifffahrt können gewährt werden, wenn diese in der Schweiz zugelassen sind.

Art. 31 Investitionsbeiträge

(Art. 16 Abs. 3 GüTG)

1Der Bund leistet die Investitionsbeiträge in Form von A-Fonds-perdu-Beiträgen.

2Die Höhe der Beiträge richtet sich bei Fahrzeugen auf dem Wasser nach den Mehrkosten der Investition in ein Fahrzeug mit treibhausgasemissionsarmen Antrieben gegenüber der Investition in ein herkömmliches Fahrzeug sowie der Wirkung auf die Reduktion von Treibhausgasen und Luftschadstoffen.

3Der Beitragssatz des Bundes beträgt unter Berücksichtigung des Eigeninteresses der Gesuchstellerin höchstens 50 Prozent der Mehrkosten nach Absatz 2.

7 BBl …