Vorlage
Vernehmlassung 2025/16: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Transport von Gütern auf der Schiene, auf dem Wasser und mit Seilbahnen; Umsetzung auf Verordnungsstufe (Totalrevision der Gütertransportverordnung und weitere Verordnungsänderungen im Bereich Gütertransport) · 24 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 14Fedlex · Vorlage
Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
3. Kapitel: Anschlussgleise
1. Abschnitt: Anschlussgewährung, Planung und Bau von Anschlussgleisen
Art. 37 Anschlussgewährung (aArt. 25)
(Art. 18 und Art. 20 GüTG)
1Die Person, die ein Baugesuch für ein Anschlussgleis einreichen will, oder die zuständige Planungsbehörde fordert die betroffene Infrastrukturbetreiberin auf, sich zur Gewährung des Anschlusses zu äussern.
2Auf offener Strecke wird nur in begründeten Einzelfällen ein Anschluss gewährt.
Art. 38 Vertragliche Regelungen (aArt. 26)
(Art. 22 GüTG)
1Die Infrastrukturbetreiberin und der direkte Anschliesser vereinbaren in einem schriftlichen Anschlussvertrag die Aufgaben und Zuständigkeiten namentlich bezüglich Bau, Betrieb, Instandhaltung und Rückbau der Anschlussvorrichtung.
2Als Anschliesser gilt die Eigentümerin der Anlage. Wird die Anlage durch einen Dritten tatsächlich betrieben, so gilt dieser als Anschliesser. Er regelt seine Beziehung mit der Eigentümerin in einem Vertrag.
Art. 39 Änderung, vorübergehende Sperrung und Rückbau
der Anschlussvorrichtung (aArt. 27)
1Muss eine Anschlussvorrichtung geändert oder vorübergehend gesperrt werden, so muss die Infrastrukturbetreiberin dies dem Anschliesser ein Jahr im Voraus ankündigen. Der Anschlussvertrag ist entsprechend anzupassen.
2Die Infrastrukturbetreiberin muss dem Anschliesser unter Kündigung des Anschlussvertrages ein Jahr im Voraus schriftlich und begründet mitteilen, dass:
a. die Anschlussvorrichtung zurückgebaut wird;
b. die Anschlussvorrichtung nicht mehr benützt werden kann.
Art. 40 Kostentragung bei Anschlussvorrichtungen (aArt. 28)
(Art. 23 GüTG)
1Die Kosten für Anschlussvorrichtungen trägt die Infrastrukturbetreiberin.
2Wird die Anschlussvorrichtung auf Begehren des Anschliessers angepasst oder der Rückbau der Anschlussvorrichtung durch ihn verursacht, so trägt er die daraus entstehenden Kosten. Die Infrastrukturbetreiberin beteiligt sich an den Kosten, soweit ihr aus der Massnahme Vorteile erwachsen.