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Vernehmlassung 2025/16: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Transport von Gütern auf der Schiene, auf dem Wasser und mit Seilbahnen; Umsetzung auf Verordnungsstufe (Totalrevision der Gütertransportverordnung und weitere Verordnungsänderungen im Bereich Gütertransport) · 24 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 17 Nachweis

Sämtliche für die Ausrichtung der Umschlags- und Verladebeiträge wesentlichen Unterlagen und Belege sind während fünf Jahren aufzubewahren und dem BAV auf Verlangen hin vorzuweisen.

3. Abschnitt: Investitionsbeiträge für technische Neuerungen im Gütertransport auf der Schiene und auf dem Wasser

Art. 18 Voraussetzungen (aArt. 19)

(Art. 15 Abs. 4 GüTG)

Investitionsbeiträge für technische Neuerungen im Gütertransport auf der Schiene und auf dem Wasser können gewährt werden, wenn dadurch:

a. Güter effizienter oder ressourcenschonender transportiert werden;

b. Test- oder Pilotanwendungen gestärkt werden; oder

c. die Migration auf neue technische Standards unterstützt und beschleunigt wird.

Art. 19 Anrechenbare Kosten (aArt. 20)

(Art. 15 Abs. 4 GüTG)

1Anrechenbar sind insbesondere die Kosten der Projektierung, der Beschaffung und des mit dem Projekt verbundenen unabdingbaren Eigenaufwands.

2Nicht anrechenbar sind die Kosten für:

a. allgemeine Studien, Vorstudien und Machbarkeitsstudien;

b. Grundlagenforschung im Zusammenhang mit technischen Neuerungen.

Art. 20 Gesuch (aArt. 21)

(Art. 15 Abs. 4 GüTG)

1Das Gesuch für einen Investitionsbeitrag ist beim BAV einzureichen.

2Es muss folgende Unterlagen enthalten:

a. eine umfassende Beschreibung der Neuerungen und ihres Nutzens für den Gütertransport auf der Schiene oder auf dem Wasser;

b. einen Kostenvoranschlag;

c. Angaben über zugesicherte Beiträge der öffentlichen Hand und Dritter;

d. den beantragten Bundesbeitrag und dessen Verteilung über die Jahre;

e. einen Projektplan mit Zwischenzielen zur Erlangung der für die Neuerungen erforderlichen technischen und betrieblichen Zulassungen.

3Das BAV kann bei Bedarf weitere Unterlagen anfordern.

4Es entscheidet nach Anhörung der Branche über das Gesuch.