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Vernehmlassung 2025/16: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Transport von Gütern auf der Schiene, auf dem Wasser und mit Seilbahnen; Umsetzung auf Verordnungsstufe (Totalrevision der Gütertransportverordnung und weitere Verordnungsänderungen im Bereich Gütertransport) · 24 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

c. die Investitionsbeiträge für technische Neuerungen im Gütertransport, für die digitale automatische Kupplung sowie für klimafreundliche Fahrzeuge auf der Schiene und auf dem Wasser;

d. die finanzielle Förderung des Transports von begleiteten Motorfahrzeugen auf der Schiene;

e. die Planung, den Bau, den Betrieb und die Instandhaltung von Anschlussgleisen.

Art. 2 Transport gefährlicher Güter (aArt. 3)

(Art. 7 Abs. 1 GüTG)

Eisenbahn-, Seilbahn- und Schifffahrtsunternehmen können das Einfüllen, Verladen und Entladen gefährlicher Güter einschränken.

2. Kapitel: Investitionsbeiträge und andere Beiträge

1. Abschnitt: Investitionsbeiträge für Umschlags- und Verladeanlagen

Art. 3 Investitionsbeiträge (aArt. 4)

(Art. 10 Abs. 8 GüTG)

1Der Bund leistet die Investitionsbeiträge an den Neubau, die Erweiterung und Erneuerung von Umschlags- und Verladeanlagen im Inland in Form von A-Fondsperdu-Beiträgen.

2Er leistet die Investitionsbeiträge an den Neubau und die Erweiterung von KV-Umschlagsanlagen im Ausland in Form von A-Fonds-perdu-Beiträgen.

3Das Bundesamt für Verkehr (BAV) kann verlangen, dass A-fonds-perdu-Beiträge durch Grundpfandrecht oder Bankgarantie gesichert werden.

Art. 4 Voraussetzungen (aArt. 5)

(Art. 10 Abs. 8 GüTG)

1Investitionsbeiträge werden nur geleistet, wenn sich die Betreiberin von Umschlags- und Verladeanlagen mit eigenen Mitteln in angemessenem Umfang an den anrechenbaren Kosten beteiligt. Der Bund berücksichtigt dabei allfällige zusätzliche Förderungen von Kantonen und Gemeinden.

2Als Betreiberin einer Anlage gilt die Partei, die für den Betrieb, insbesondere das Verladen und Entladen oder den Umschlag der Güter, verantwortlich ist. Falls die Betreiberin einer Anlage nicht gleichzeitig die Eigentümerin ist, muss sie dem BAV vor dem Abschluss der Vereinbarung über die Zusicherung der Investitionsbeiträge eine Bevollmächtigung vorlegen, welche die Zuständigkeiten regelt.

3Investitionsbeiträge an Neubau- und Erweiterungsprojekte mit einem anrechenbaren Investitionsvolumen von mehr als fünf Millionen Franken werden nur geleistet, wenn auf den betreffenden Anlagen folgende Mindestmengen pro Jahr transportiert werden:

a. auf Anschlussgleisen: 720 beladene Bahnwagen;