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Vernehmlassung 2025/16: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Transport von Gütern auf der Schiene, auf dem Wasser und mit Seilbahnen; Umsetzung auf Verordnungsstufe (Totalrevision der Gütertransportverordnung und weitere Verordnungsänderungen im Bereich Gütertransport) · 24 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 7 Anrechenbare Kosten (aArt. 7)

(Art. 10 Abs.4 und 8 GüTG)

1Für die Bestimmung der Höhe der Investitionsbeiträge legt das BAV die anrechenbaren Kosten pro Element mittels pauschaler Beträge fest. Für Elemente, für die keine Pauschale festgelegt werden kann, erfolgt die Bemessung der anrechenbaren Kosten mittels Höchstsätzen. Das BAV legt die Beträge und Höchstsätze in einer Richtlinie fest.

2Nicht anrechenbar sind insbesondere:

a. Kosten für die Anschlussvorrichtung;

b. Entschädigungen an Behörden und Kommissionen;

c. Kapitalkosten, Kosten der Beschaffung und Verzinsung von Baukrediten sowie für die Sicherung von Finanzhilfen oder Währungsabsicherungen;

d. der Unterhalt von KV-Umschlagsanlagen und Anschlussgleisen;

e. der ersatzlose Rückbau von Weichen und Gleisabschnitten.

3Bei KV-Umschlagsanlagen können die Kosten für den Landerwerb in begründeten Einzelfällen anrechenbar sein.

Art. 8 Bemessung (aArt. 8)

(Art. 10 Abs. 8 GüTG)

1Der Investitionsbeitrag des Bundes an das anrechenbare Investitionsvolumen beträgt:

a. für Erneuerungen privater Güterverkehrsanlagen pauschal 40 Prozent;

b. für Neubauten und Erweiterungen mit einem anrechenbaren Investitionsvolumen von unter fünf Millionen Franken pauschal 50 Prozent;

c. für Neubauten und Erweiterungen mit einem anrechenbaren Investitionsvolumen von über fünf Millionen Franken 40 bis 60 Prozent;

d. für Neubauten und Erweiterungen von Anlagen mit nationaler verkehrspolitischer Bedeutung höchstens 80 Prozent.

2Das BAV legt für die Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben c und d in einer Richtlinie fest, nach welchen Voraussetzungen der Beitragssatz bestimmt wird. Es berücksichtigt dabei die Kriterien nach Artikel 10 Absatz 5 GüTG und stellt sicher, dass Projekte nach Buchstabe c nicht schlechter gestellt werden als Projekte nach Buchstabe b.

3Entsteht durch die Investition ein Vorteil Dritter, so bewertet das BAV deren finanziellen Nutzen und reduziert die Investitionsbeiträge des Bundes entsprechend.

Art. 9 Offerte (aArt. 10)

(Art. 10 Abs. 6 GüTG)

1Für die Festlegung der Investitionsbeiträge in einer Vereinbarung über die Zusicherung der Investitionsbeiträge ist dem BAV eine verbindliche Offerte zu unterbreiten.

2Der Offerte sind insbesondere folgende Unterlagen beizulegen: