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Vernehmlassung 2025/16: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Transport von Gütern auf der Schiene, auf dem Wasser und mit Seilbahnen; Umsetzung auf Verordnungsstufe (Totalrevision der Gütertransportverordnung und weitere Verordnungsänderungen im Bereich Gütertransport) · 24 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 47 Fahrzeuge (aArt. 35)
1Für Fahrzeuge, die nur auf Anschlussgleisen verkehren, gelten die vom UVEK gestützt auf Artikel 81 EBV16 erlassenen Ausführungsbestimmungen. Die Fahrzeuge sind so zu betreiben und instand zu halten, dass ein sicherer Eisenbahnbetrieb auf den Anschlussgleisen möglich ist. Für Stellen, die für die Instandhaltung dieser Fahrzeuge verantwortlich sind, besteht keine Zertifizierungspflicht.
2Diese Fahrzeuge bedürfen keiner Betriebsbewilligung.
3Für Fahrzeuge, die auch ausserhalb von Anschlussgleisen verkehren, gilt Artikel 5j EBV17.
3. Abschnitt: Abweichungen von den Vorschriften für Bau, Betrieb und Instandhaltung von Anschlussgleisen
Art. 48 (aArt. 36)
(Art. 19 Abs. 3 GüTG)
1Das BAV kann Abweichungen von den technischen und betrieblichen Bestimmungen sowie den Sicherheitsbestimmungen anordnen, um Gefahren für Menschen, Sachen oder wichtige Rechtsgüter abzuwenden.
2Es kann in Einzelfällen Abweichungen nach Absatz 1 bewilligen, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass:
a. der gleiche Grad an Sicherheit gewährleistet ist; oder
b. kein inakzeptables Risiko entsteht und alle verhältnismässigen risikoreduzierenden Massnahmen ergriffen werden.
4. Abschnitt: Verantwortlichkeit und Haftpflichtversicherung bei Anschlussgleisen
Art. 49 Verantwortlichkeit (aArt. 37)
(Art. 19 Abs. 3 GüTG)
1Die Anschliesser sind für die vorschriftsgemässe Planung, den vorschriftsgemässen Bau, den sicheren Betrieb und die Instandhaltung der Anschlussgleise sowie ihrer Fahrzeuge verantwortlich.
2Sie müssen bestehende Bauten, Anlagen und Fahrzeuge neuen Erkenntnissen, veränderten Rahmenbedingungen oder geänderten Vorschriften anpassen, soweit es die Sicherheit erfordert.
3Bei elektrischen Anlagen gilt der Anschliesser als Betriebsinhaber im Sinne von Artikel 46 EBV18.