Vorlage
Vernehmlassung 2025/16: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Transport von Gütern auf der Schiene, auf dem Wasser und mit Seilbahnen; Umsetzung auf Verordnungsstufe (Totalrevision der Gütertransportverordnung und weitere Verordnungsänderungen im Bereich Gütertransport) · 24 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 50 Haftpflichtversicherung (aArt. 38)
(Art. 24 Abs. 4 GüTG)
1Die Anschliesser und Dritte, die das Anschlussgleis benützen, müssen sich bei einem in der Schweiz zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen oder einer von der Versicherungsaufsichtsbehörde anerkannten Einrichtung versichern.
2Die Haftpflichtversicherung muss sich nach den Risiken des auf dem Anschlussgleis durchgeführten Verkehrs richten. Die Versicherungssumme muss mindestens fünf Millionen Franken je Unfallereignis für Personen- und Sachschaden betragen.
5. Abschnitt: Aufsicht über die Anschlussgleise
Art. 51 (aArt.39)
(Art. 28 Abs. 1 und 2 GüTG)
1Das BAV führt zum Zweck seiner Aufsicht nach Artikel 28 Absätze 1 und 2 GüTG ein Verzeichnis der Anschlussgleise. Es erlässt eine Richtlinie über das Verzeichnis, insbesondere über die von den Anschliessern mitzuteilenden Angaben.
2Es führt im Rahmen seiner Aufsicht periodisch Erhebungen über den Umfang und den Betrieb von Anschlussgleisen durch.
3Es kann Aufsichtstätigkeiten Dritten übertragen.
4. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 52 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden im Anhang geregelt.
Art. 53 Übergangsbestimmungen
1Über Gesuche um Investitionsbeiträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht worden sind, wird nach dem bisherigen Recht entschieden.
2Die Finanzierung der Anschlussvorrichtungen, für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung ein Vertrag zwischen Infrastrukturbetreiberin und Anschliesser besteht, richtet sich weiterhin nach diesem Vertrag.
3Bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Zusicherungsverfügungen bleiben nach bisherigem Recht gültig.
4Das Baubewilligungsverfahren für Anschlussgleise, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ein Baugesuch hängig ist, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
5Bis zum 31. Dezember 2028 können die Vereinbarungen nach Artikel 10 abweichend von Artikel 10 Absatz 2 für eine kürzere Dauer als die Gültigkeit des Verpflichtungskredites nach Artikel 10 Absatz 9 GüTG abgeschlossen werden.
Art. 54 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.