Vorlage
Vernehmlassung 2025/16: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Transport von Gütern auf der Schiene, auf dem Wasser und mit Seilbahnen; Umsetzung auf Verordnungsstufe (Totalrevision der Gütertransportverordnung und weitere Verordnungsänderungen im Bereich Gütertransport) · 24 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 32 Gesuch
(Art. 16 Abs. 3 GüTG)
1Das Gesuch für einen Investitionsbeitrag ist beim BAV einzureichen.
2Es muss insbesondere folgende Unterlagen enthalten:
a. eine umfassende Beschreibung der Ausrüstung oder Neuanschaffung und deren Wirkung auf die Reduktion von Treibhausgasen und Luftschadstoffen;
b. einen Kostenvoranschlag und eine Vergleichsofferte für ein Schiff mit konventionellem Antrieb;
c. Angaben über zugesicherte Beiträge der öffentlichen Hand und Dritter;
d. den beantragten Bundesbeitrag.
3Das BAV kann bei Bedarf weitere Unterlagen anfordern.
4Es entscheidet über das Gesuch.
Art. 33 Zusicherung
(Art. 16 Abs. 3 GüTG)
1Das BAV sichert den Investitionsbeitrag mittels Verfügung oder Vereinbarung zu. Es legt darin insbesondere den Beitragssatz, die anrechenbaren Kosten und den Höchstbetrag des Investitionsbeitrags fest.
2Für Projekte, die bereits auf der Basis anderer rechtlicher Grundlagen Beiträge der öffentlichen Hand zugesichert erhalten, werden keine Investitionsbeiträge nach Artikel 16 GüTG geleistet oder die Investitionsbeiträge des Bundes werden entsprechend gekürzt.
6. Abschnitt: Betriebsbeiträge
Art. 34 Alpenquerender kombinierter Verkehr (aArt. 15)
(Art. 8 GVVG)
1Im alpenquerenden unbegleiteten kombinierten Verkehr über Distanzen von mehr als 600 Kilometern und im alpenquerenden begleiteten kombinierten Verkehr gilt der Bund den Eisenbahnverkehrsunternehmen und Dritten die ungedeckten Kosten der von ihm bestellten Angebote ab, die effektiv erbracht worden sind.
2Das BAV legt die Fristen für die einzelnen Phasen des Bestellverfahrens sowie die maximalen Beitragssätze fest.
3Im alpenquerenden unbegleiteten kombinierten Verkehr über Distanzen von weniger als 600 Kilometern kann der Bund eine pauschale Abgeltung pro Sendung ausrichten. Diese Abgeltung ist höher als die Abgeltung pro Sendung über Distanzen von mehr als 600 Kilometern. Das BAV legt die Höhe der Abgeltung pro Sendung fest.
4Eisenbahnverkehrsunternehmen und Dritte, die Anspruch auf Betriebsbeiträge erheben, reichen dem BAV jährlich eine Offerte ein.
5Die Offerte muss insbesondere folgende Angaben enthalten: