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Vernehmlassung 2025/16: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Transport von Gütern auf der Schiene, auf dem Wasser und mit Seilbahnen; Umsetzung auf Verordnungsstufe (Totalrevision der Gütertransportverordnung und weitere Verordnungsänderungen im Bereich Gütertransport) · 24 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

a. die Anzahl Züge;

b. die Anzahl Sendungen;

c. zugesicherte Beiträge Dritter;

d. eine Planrechnung.

6Nimmt es eine Offerte an, so schliesst es mit der Leistungserbringerin eine Vereinbarung ab. Darin werden insbesondere das bestellte Angebot und die Höhe der Betriebsbeiträge sowie die Modalitäten der Zahlenmeldungen durch die Leistungserbringerin und der Auszahlung der Betriebsbeiträge festgelegt.

Art. 35 Beteiligung des Bundes an Bestellungen der Kantone (aArt. 16)

(Art. 12 GüTG)

1Bestellt ein Kanton ein Angebot des Gütertransports auf der Schiene und ersucht er den Bund um Betriebsbeiträge, so umfasst das Gesuch:

a. einen Entwurf der Angebotsvereinbarung;

b. die Darstellung einer kantonalen Güterverkehrsstrategie oder eines Güterverkehrskonzepts;

c. die beim Bund beantragte Fördersumme für die entsprechende Periode.

2Bestellt ein Kanton ein Angebot auf dem Netz der Schmalspurbahnen, so können die Betriebsbeiträge des Bundes bis zum prozentualen Anteil der Bundesbeteiligung nach Anhang 3 der Verordnung vom 16. Oktober 20248 über die Abgeltungen und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr (ARPV) erhöht werden.

3Das BAV schliesst gemeinsam mit dem Kanton eine Vereinbarung mit der Leistungserbringerin ab.

7. Abschnitt: Investitions- und Betriebsbeiträge an den Transport begleiteter Motorfahrzeuge

Art. 36 (aArt. 24)

1Der Bund kann Investitions- und Betriebsbeiträge zur Förderung des Transports begleiteter Motorfahrzeuge (Autoverlad) leisten.

2Die Investitionsbeiträge werden als unverzinsliche rückzahlbare Darlehen oder als A-Fonds-perdu-Beiträge gewährt. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 18 MinVG9.

3Das Verfahren für die Ausrichtung der Betriebsbeiträge richtet sich nach den Artikeln 30–32 und 34–41 ARPV10.

8 SR 745.16

9 SR 725.116.2

10 SR 745.16