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Vernehmlassung 2025/49: Teilrevision der Bundesverfassung und Änderung des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes · 18 Seiten
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Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes
14. Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199771
Art. 35a Abs. 1
1Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Meldestelle mittels Abrufverfahren überprüfen, ob die ihr gemeldete oder bei ihr angezeigte Person in einer der folgenden Informationssysteme oder der polizeilichen Abfrageplattform verzeichnet ist:
71 SR 955.0