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Vernehmlassung 2025/49: Teilrevision der Bundesverfassung und Änderung des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes · 18 Seiten

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Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes

14. Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199771

Art. 35a Abs. 1

1Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Meldestelle mittels Abrufverfahren überprüfen, ob die ihr gemeldete oder bei ihr angezeigte Person in einer der folgenden Informationssysteme oder der polizeilichen Abfrageplattform verzeichnet ist:

71 SR 955.0