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Vernehmlassung 2025/49: Teilrevision der Bundesverfassung und Änderung des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes · 18 Seiten
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Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes
11. Bundesgesetz vom 18. März 201666 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
Art. 14 Absatz 1 Einleitungssatz
1Die im Verarbeitungssystem enthaltenen Daten können im Abrufverfahren in die Informationssysteme nach den Artikeln 10, 12 und 13 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 200867 über polizeiliche Informationssysteme (BPI) kopiert werden, sofern:
12. Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öf-
fentlichen Verkehr vom 18. Juni 201068
Art. 4 Abs. 2 abis
2Die Transportpolizei kann überdies:
abis. zum Zwecke der Identifizierung Körpermerkmale einer Person feststellen und Finger- und Handballenabdruckdaten erheben;
Art. 4 Abs. 2bis
2bisDie Feststellung der Körpermerkmale und die Erhebung der Finger - und Handballenabdruckdaten wird in einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl angeordnet. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen und zu begründen.
Art. 4 Abs. 2ter
2terWeigert sich die betroffene Person, sich der Anordnung der Polizei zu unterziehen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft.
13. Vorläuferstoffgesetz vom 25. September 202069
Art. 18 Abs. 1 Bst. a
1Bei der Bearbeitung von Gesuchen um Erwerbs - und Ausnahmebewilligungen, der Überprüfung dieser Bewilligungen und der Bearbeitung von Verdachtsmeldungen können die zuständigen Stellen von fedpol automatisch auf die folgenden Informationssysteme zugreifen:
a. System zur Unterstützung gerichtspolizeilicher Ermittlungen des Bundes nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 200870 über polizeiliche Informationssysteme (BPI);
66 SR 780.1
67 SR 361
68 SR 745.2
69 SR 941.42
70 SR 361