Vorlage
Vernehmlassung 2025/49: Teilrevision der Bundesverfassung und Änderung des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes · 18 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 12Fedlex · Vorlage
Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes
Anhang (Ziff. II)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 21. März 199742über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit
Art. 23j Abs. 2
2Es schreibt die Massnahme sowie eine Widerhandlung gegen die Massnahme im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) nach Artikel 15 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 200843 über polizeiliche Informationssysteme (BPI) aus.
Art. 24a Abs. 2bis, 4 und 7
2bisFedpol, die zuständigen kantonalen Behörden, das BAZG sowie die Transportpolizei können im Informationssystem besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten, um Lagebilder zu erstellen.
4Die Polizei- und Strafverfolgungsbehörden sowie Gerichte von Bund und Kantonen, das BAZG und die Transportpolizei sind verpflichtet, ihnen vorliegende Informationen nach Absatz 1 an fedpol weiterzuleiten .
7Folgende Behörden haben im Abrufverfahren Zugriff auf das Informationssystem:
a. zur Verhinderung gewalttätigen Verhaltens anlässlich von Sportveranstaltungen:
1. die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen von fedpol,
2. die Polizeibehörden der Kantone,
3. die Transportpolizei,
4. das BAZG für die Funktionen «Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln», «Kontrollexpertise», «Einsatzkoordination», «Strafverfolgung» und «Risikoanalyse»;
42 SR 120
43 SR 361