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Vernehmlassung 2025/49: Teilrevision der Bundesverfassung und Änderung des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes · 18 Seiten

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Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes

Art. 68b Abs. 1

1Der Austausch von Zusatzinformationen im Zusammenhang mit einer Ausschreibung nach Artikel 68a Absätze 1 und 2 zwischen den Schengen-Staaten erfolgt über das SIRENE-Büro[RG1], das als Anlauf-, Koordinations- und Konsultationsstelle für den Informationsaustausch im Zusammenhang mit den Ausschreibungen im Schengener Informationssystem (SIS) waltet.

Art. 109c Bst. f Ziff. 1

Das SEM kann folgenden Behörden einen Online-Zugang zu den Daten des ORBIS gewähren:

f. den zuständigen Bundesbehörden im Bereich der inneren Sicherheit, der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und des Polizeiwesens:

1. zur Personenidentifikation in den Bereichen des polizeilichen Nachrichtenaustausches, der sicherheits - und gerichtspolizeilichen Ermittlungen, bei Auslieferungsverfahren, bei Rechts - und Amtshilfe, bei der stellvertretenden Strafverfolgung und Strafvollstreckung, bei der Bekämpfung der Geldwäscherei, des Drogenhandels und des organisierten Verbrechens, bei der Kontrolle von Ausweisschriften, bei Nachforschungen nach vermissten Personen, sowie bei der Kontrolle der Eingaben ins automatisierte Polizeifahndungssystem nach dem Bundesgesetz vom 13. Juni 200850 über polizeiliche Informationssysteme (BPI),

5. Bundesgesetz vom 20. Juni 200351 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich

Art. 9 Abs. 1 Buchstabe c Ziffer 2bis, 2terund 9

1Das SEM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Daten des Ausländerbereichs folgenden Behörden oder Stellen durch ein Abrufverfahren zugänglich machen.

c. den Bundesbehörden im Bereich der inneren Sicherheit ausschliesslich zur Personenidentifikation bei:

2bis. Massnahmen zum Schutz von Bundesbehörden, völkerrechtlich geschützten Personen, ständigen diplomatischen Missionen, konsularischen Posten und internationalen Organisationen nach dem Abschnitt 4a des Bundesgesetzes vom 21. März 199752 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit;

50 SR 361

51 SR 142.51

52 SR 120