Vorlage

Vernehmlassung 2025/49: Teilrevision der Bundesverfassung und Änderung des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes · 18 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage

Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes

Art. 3 Abs. 1 erster Satzteil und Abs. 2 zweiter Satzteil

1Die polizeilichen Informationssysteme und die polizeiliche Abfrageplattform werden ….

2… sowie anderen schweizerischen oder ausländischen Behörden bekanntgeben oder im Abrufverfahren zur Verfügung stellen.

Art. 6 Abs. 6

6Die Aufbewahrungsdauer, Löschung Archivierung und Vernichtung von Daten , die mittels der polizeilichen Abfrageplattform abgerufen werden können, richtet sich nach dem Recht, das für das Informationssystem Anwendung findet, das die Daten enthält.

Art. 7 Abs. 1 erster Satzteil, Abs. 2 erster Satzteil, Abs. 5-6

1Das Auskunftsrecht für Daten aus polizeilichen Informationssystemen des Bundes richtet sich…

2Fedpol erteilt die Auskünfte über die Informationssysteme, die es selber betreibt, nach Rücksprache mit der Behörde, welche die Daten eingetragen hat oder hat eintragen lassen; die Artikel 8 und 8a bleiben vorbehalten. Auskunftsgesuche für Daten, die mittels der polizeilichen Abfrageplattform abgerufen werden können, können bei fedpol eingereicht werden. Fedpol übernimmt die Koordination mit den abfrageberechtigten Stellen und stellt den gesuchstellenden Personen die ges ammelten Auskünfte zur Verfügung.

5Das Auskunftsrecht für Daten, die mittels der polizeilichen Abfrageplattform abgerufen werden können, richtet sich nach dem Recht, das für das Informationssystem Anwendung findet, das die Daten enthält.

6Das Auskunftsrecht für Daten, die nach kantonalem Recht bearbeitet werden, richtet sich nach dem anwendbaren kantonalen Recht.

Art. 9 Gegenstand

1Fedpol betreibt einen Informationssystem-Verbund. In diesem werden folgende polizeilichen Informationssysteme so miteinander verbunden, dass die Benutzenden im Rahmen ihrer jeweiligen Zugriffsrechte sämtliche angeschlossenen Informationssysteme mit einer einzigen Abfrage konsultieren können:

a. die polizeilichen Informationssysteme nach den Artikeln 10‐15 b;

b. das Informations- und Dokumentationssystem nach Artikel 23a des Bundesgesetzes vom 21. März 19975 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS).

5 SR 120