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Vernehmlassung 2025/49: Teilrevision der Bundesverfassung und Änderung des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes · 18 Seiten
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Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes
lbis. systematischer und automatisierter Abgleich der Kennzeichen von
Fahrzeugen, die im Rahmen der automatischen Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung nach Art. 108 des Zollgesetzes vom 18. März 200524 oder dem anwendbaren kantonalen Recht erhoben werden, mit dem N-SIS zur Fahndung nach Personen oder Sachen sowie zur Erkennung, Verhinderung und Verfolgung von Verbrechen oder Vergehen ;
Gliederungstitel vor Artikel 17 3a. Abschnitt: Weitere polizeiliche Informationssysteme und Datenbearbeitungen
Art. 17
Aufgehoben
Art. 17c Polizeiliche Abfrageplattform
1Fedpol betreibt für den Bund und die Kantone eine polizeiliche Abfrageplattform, die Informationssysteme mit Bezug zur inneren Sicherheit verknüpft. Diese dient den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone zur nationalen Polizeikooperation.
2Die polizeiliche Abfrageplattform ermöglicht den Benutzenden im Rahmen ihrer Zugriffsrechte in den angeschlossenen Informationssystemen die Abfrage der Daten nach Artikel 17e.
3Die abfrageberechtigten Behörden bleiben für ihre angeschlossenen Informationssysteme verantwortlich und bearbeiten die Daten nach dem anwendbaren Recht.
4Der Bundesrat regelt, welche Informationssysteme nach Absatz 1 an die polizeiliche Abfrageplattform angeschlossen werden und erlässt die technischen Ausführungsbestimmungen.
Art. 17d Nutzung der polizeilichen Abfrageplattform
Soweit dies zur Erfüllung der nachstehenden Aufgaben erforderlich ist, sind zur Abfrage von Daten aus den angeschlossenen Informationssystemen der Kantone über die polizeiliche Abfrageplattform berechtigt:
a. Angehörige der Armee, zur Wahrnehmung von Polizeibefugnissen nach Artikel 92 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199525;
b. das BAZG, für die Funktionen «Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln», «Kontrollexpertise», «Einsatzkoordination», «Strafverfolgung» und «Risikoanalyse» im Rahmen seiner abgaberechtlichen und nichtabgaberechtlichen Aufgaben;
24 SR 631.0
25 SR 510.10