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Vernehmlassung 2025/49: Teilrevision der Bundesverfassung und Änderung des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes · 18 Seiten
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Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes
abis. die Meldestelle für Geldwäscherei zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 23 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 199713;
aterFedpol zur Erfüllung seiner Aufgaben auf dem Gebiet der internationalen Polizeikooperation wie zum Zweck der Aufrechterhaltung des technischen Betriebs des Systems;
Gliederungstitel vor Art. 15
Aufgehoben
Art. 15 Sachüberschrift, Abs. 1 erster Satz und Bst. o sowie Abs. 4 Bst. g, h
und kquaterund Abs. 5
Art. 15 Automatisiertes Polizeifahndungssystem
1Fedpol betreibt in Zusammenarbeit mit den Kantonen das automatisierte Personen- und Sachfahndungssystem RIPOL. Dieses dient den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben:
o. systematischer und automatisierter Abgleich der Kennzeichen von Fahrzeugen, die im Rahmen der automatischen Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung nach Art. 108 des Zollgesetzes vom 18. März 200514 oder dem anwendbaren kantonalen Recht erhoben werden, mit RIPOL zur Fahndung nach Personen oder Sachen sowie zur Erkennung, Verhinderung und Verfolgung von Verbrechen oder Vergehen.
4Folgende Behörden und Stellen dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben mittels Abrufverfahren Daten aus dem Informationssystem abrufen:
g. das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und die kantonalen sowie kommunalen Migrations- und Arbeitsmarktbehörden, zwecks Abklärung, ob eine ausländische Staatsangehörige oder ein ausländischer Staatsangehöriger im Informationssystem verzeichnet ist;
h. die Behörden gemäss Artikel 4 des Ausweisgesetzes vom 22. Juni 200115, zwecks Abklärung des Vorliegens allfälliger Gründe für die Verweigerung der Ausstellung eines Ausweises;
kquater. die Meldestelle für Geldwäscherei.
5Aufgehoben
Art. 15a Nationaler Polizeiindex
13 SR 955.0
14 SR 631.0
15 SR 143.1