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Vernehmlassung 2025/49: Teilrevision der Bundesverfassung und Änderung des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes · 18 Seiten
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Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes
n. das SEM zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach den Artikeln 5 Absatz 1 Buchstabe c, 98c und 99 AIG19 sowie nach den Artikeln 5a, 26 Absatz 2 und 53 Buchstabe b des Asylgesetzes vom 26. Juni 199820;
o. das SEM: im Rahmen seiner Aufgaben als nationale ETIAS-Stelle.
5Der Bundesrat ist ermächtigt, den Umfang des Zugriffs im Index für die Benutzenden nach Absatz 4 einzuschränken. Diese Einschränkung kann sowohl den Umfang der in Absatz 3 aufgeführten Daten wie auch die Systeme nach Absatz 1 betreffen.
6Fedpol kann gestützt auf die Angaben der Dienststelle, die Urheberin der Information ist, die Daten zusammenführen, die der gleichen Person zugeordnet werden können.
7Eine Person wird nur so lange im Index geführt, als sie in einem der in Absatz 1 aufgeführten Informationssysteme registriert ist. Der sie betreffende Eintrag wird automatisch gelöscht, wenn in keinem der in Absatz 1 aufgeführten Informationssysteme mehr Einträge über die Person vorhanden sind.
8Die kantonalen Behörden entscheiden, ob sie ihr System an den Index anschliessen und welche ihrer Daten in diesem System erfasst werden. Im Falle eines Anschlusses müssen die Kantone:
a. die vom Bund festgelegten Kriterien hinsichtlich der im Index zu verzeich-
nenden Deliktsarten beachten; und
b. die vom Bund festgelegten technischen Standards für eine erleichterte Da-
tenabfrage einhalten.
Art. 15b Geschäfts- und Aktenverwaltungssysteme von fedpol
19 SR 142.20
20 SR 142.31