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Vernehmlassung 2025/49: Teilrevision der Bundesverfassung und Änderung des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes · 18 Seiten

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Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes

8. Strafregistergesetz vom 17. Juni 201662

Art. 46 Bst. a Ziff. 6

Folgende angeschlossene Behörden können durch ein Abrufverfahren in alle im Behördenauszug 2 erscheinenden Daten (Art. 38) Einsicht nehmen, soweit dies für die Erfüllung der nachstehend genannten Aufgaben notwendig ist:

a. die im Bundesamt für Polizei zuständigen Stellen:

6. für die Kontrolle des Verbundes der polizeilichen Informationssysteme nach Art. 9 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 200863 über polizeiliche Informationssysteme (BPI),

9. Militärgesetz vom 3. Februar 199564

Art. 113 Abs. 5 Bst. c

5Die bundesinterne Prüfbehörde kann zur Beurteilung des Gefährdungs - oder Missbrauchspotenzials:

d. Einsicht in das Strafregister, in das informatisierte Staatsschutz-Informationssystem und in den nationalen Polizeiindex nehmen, sowie die polizeiliche Abfrageplattform abfragen;

10. Bundesgesetz vom 3. Oktober 200865 über militärische und andere Informationssysteme im VBS

Art. 167d Bst. e Ziff. 1

Das Kommando Militärpolizei beschafft die Daten für das JORASYS:

e. durch Abrufverfahren oder automatisiert über eine Schnittstelle aus:

1bis. der polizeilichen Abfrageplattform,

62 SR 330

63 SR 361

64 SR 510.10

65 SR 510.91