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Vernehmlassung 2025/49: Teilrevision der Bundesverfassung und Änderung des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes · 18 Seiten
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Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes
8. Strafregistergesetz vom 17. Juni 201662
Art. 46 Bst. a Ziff. 6
Folgende angeschlossene Behörden können durch ein Abrufverfahren in alle im Behördenauszug 2 erscheinenden Daten (Art. 38) Einsicht nehmen, soweit dies für die Erfüllung der nachstehend genannten Aufgaben notwendig ist:
a. die im Bundesamt für Polizei zuständigen Stellen:
6. für die Kontrolle des Verbundes der polizeilichen Informationssysteme nach Art. 9 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 200863 über polizeiliche Informationssysteme (BPI),
9. Militärgesetz vom 3. Februar 199564
Art. 113 Abs. 5 Bst. c
5Die bundesinterne Prüfbehörde kann zur Beurteilung des Gefährdungs - oder Missbrauchspotenzials:
d. Einsicht in das Strafregister, in das informatisierte Staatsschutz-Informationssystem und in den nationalen Polizeiindex nehmen, sowie die polizeiliche Abfrageplattform abfragen;
10. Bundesgesetz vom 3. Oktober 200865 über militärische und andere Informationssysteme im VBS
Art. 167d Bst. e Ziff. 1
Das Kommando Militärpolizei beschafft die Daten für das JORASYS:
e. durch Abrufverfahren oder automatisiert über eine Schnittstelle aus:
1bis. der polizeilichen Abfrageplattform,
62 SR 330
63 SR 361
64 SR 510.10
65 SR 510.91