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Vernehmlassung 2025/49: Teilrevision der Bundesverfassung und Änderung des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes · 18 Seiten
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Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes
p. das SEM, zur Wahrnehmung der Sicherheitsaufgaben nach Artikel 98d AIG38 und Artikel 5b AsylG39;
q. die Strassenverkehrs- und Schifffahrtsämter, soweit es um Strassen - oder Wasserfahrzeuge sowie zugehörige Dokumente oder Nummernschilder geht;
r. die Transportpolizei zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 201040 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr;
s. die Zentralstelle Waffen und die kantonalen Polizeibehörden, für die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen sowie für die Einziehung von Waffen nach dem WG41;
t. die zuständigen kantonalen Behörden für die Erteilung und Entziehung von Bewilligungen zum Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private
Art. 17e Daten, die abgefragt werden können
1Mittels der polizeilichen Abfrageplattform können standardisierte Darstellungen aller Informationen abgefragt werden, die in den angeschlossenen Systemen des Bundes und der Kantone bearbeitet werden..
2Die Benutzenden können nach Personen suchen, über die in den angeschlossenen Systemen des Bundes und der Kantone ein Personenstamm bearbeitet wird, sowie nach dort erfassten Sachen, biometrischen Merkmalen und Modi Operandi
3Zu Übertretungen wird nur angezeigt, in welchen Informationssystemen solche verzeichnet sind. Ausgenommen von dieser Einschränkung sind Übertretungen nach Art. 126 Abs. 2 StGB.
Art. 18
Aufgehoben.
II
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
III
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
38 SR 142.20
39 SR 142.31
40 SR 745.2
41 SR 514.54