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Vernehmlassung 2025/49: Teilrevision der Bundesverfassung und Änderung des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes · 18 Seiten
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Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes
1Fedpol betreibt das interne elektronische Geschäfts - und Aktenverwaltungssystem, das besonders schützenswerte Personendaten enthalten darf.
2Es können alle ein- und ausgehenden Meldungen erfasst werden, insbesondere Telefonmitschnitte und -mitschriften, E-Mails, Briefe und Faxmitteilungen. Die Systeme können besonders schützenswerte Personendaten enthalten.
3Die Daten dürfen nach Personen, Objekten und Ereignissen erschliessbar gemacht und mit anderen polizeilichen Informationssystemen oder anderen
Informationssystemen von fedpol verknüpft werden. Mit einem anderen
Informationssystem verknüpfte Daten unterliegen denselben
Datenbearbeitungsregeln und Zugriffsbeschränkungen, die für das
Hauptinformationssystem gelten.
4Die Informationen werden so abgelegt, dass gegebenenfalls danach unterschieden werden kann, ob sie im Rahmen der Zusammenarbeit mit Interpol, Schengen,
Europol oder im Rahmen anderer zwischenstaatlich vereinbarter Strukturen polizeilicher Zusammenarbeit ausgetauscht werden.
5Die Systeme enthalten ausserdem, getrennt von den anderen Daten:
a. Daten aus Geschäften der für Ausweisschriften und für die Suche nach vermissten Personen zuständigen Stellen;
b. Informationen, die für die Anordnung von Massnahmen zur Verhinderung terroristischer Aktivitäten nach dem 5. Abschnitt BWIS21 notwendig sind;
c. die Verfügungen von fedpol nach den Artikeln 67 Absatz 4 und 68 AIG22.
6Die Daten nach Absatz 5 Buchstaben b und c werden höchstens 15 Jahre aufbewahrt.7 Der Zugriff auf die Systeme mittels automatisiertem Abrufverfahren ist den Mitarbeitenden von fedpol sowie dem BJ zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198123 vorbehalten. Zugriff auf die Systeme zur Bearbeitung der Daten nach Absatz 5 Buchstaben b und c haben die Mitarbeitenden von fedpol, die für die Bearbeitung der entsprechenden Verfügungen zuständig sind.
Gliederungstitel vor Art. 16
3. Abschnitt: Schengen/Dublin-Informationssystem
Art. 16 Abs. 2 Bst. lbis
2Das N-SIS dient der Unterstützung von Stellen des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben:
21 SR 120
22 SR 142.20
23 SR 351.1