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Vernehmlassung 2025/49: Teilrevision der Bundesverfassung und Änderung des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes · 18 Seiten

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Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes

2Der Bundesrat kann vorsehen, dass weitere Informationssysteme mit Bezug zur inneren Sicherheit, die von anderen Behörden des Bundes betrieben werden, in den polizeilichen Informationssystem-Verbund einbezogen werden.

Art. 10 Abs. 4 Bst. a-ater

4Zugriff auf die Daten mittels Abrufverfahren haben:

a. die BKP zur Erfüllung ihrer kriminal- und gerichtspolizeilichen Aufgaben und der Bundessicherheitsdienst zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Abschnitt 4a BWIS6;

abis. die Meldestelle für Geldwäscherei zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 23 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 19977;

aterFedpol zur Erfüllung seiner Aufgaben auf dem Gebiet der internationalen Polizeikooperation wie zum Zweck der Aufrechterhaltung des technischen Betriebs des Systems;

Art. 11 Abs. 4 dritter Satz und Abs. 5 Bst. a -ater

4… Zudem kann das Erscheinen der Daten im Nationalen Polizeiindex (Art. 15a) unterdrückt werden, wenn wichtige Interessen der Strafverfolgung dies erfordern.

5Zugriff auf diese Daten mittels Abrufverfahren haben:

a. die BKP zur Erfüllung ihrer kriminal- und gerichtspolizeilichen Aufgaben und der Bundessicherheitsdienst zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Abschnitt 4a BWIS8;

abis. die Meldestelle für Geldwäscherei zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 23 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 19979;

aterFedpol zur Erfüllung seiner Aufgaben auf dem Gebiet der internationalen Polizeikooperation wie zum Zweck der Aufrechterhaltung des technischen Betriebs des Systems;

Art. 12 Abs. 2 Bst. c und Abs. 6 Bst. a-ater

2Das System enthält:

6SR 120

7 SR 955.0

8SR 120

9 SR 955.0