Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/13: Verordnung über die Prüfung ausländischer Investitionen (IPV) · 21 Seiten

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Art. 4 Berechnung des Umsatzes

Dieser Artikel präzisiert, wie der Umsatz des inländischen Unternehmens berechnet wird. Diese Berechnungen sind relevant in Bezug auf die Frage, ob die in Artikel 3 IPG festgelegten Schwellenwerte überschritten werden.

Es wird derjenige Umsatz mit einbezogen, den das inländische Unternehmen aus eigener Geschäftstätigkeit erwirtschaftet sowie der Umsatz aus der Geschäftstätigkeit seiner Tochtergesellschaften und Gemeinschaftsunternehmen (Abs. 1). Ist das inländische Unternehmen Teil eines Konzerns, wird somit nicht auf den gesamten Umsatz des Konzerns abgestellt, sondern nur auf den Umsatz des inländischen Unternehmens und aller von ihm kontrollierten Einheiten. Diese können sich dabei sowohl im In- als auch im Ausland befinden.

Demgegenüber ist es für die Umsatzberechnung unerheblich, in welchen Bereichen das inländische Unternehmen und die von ihm kontrollierten Einheiten ihren Umsatz erzielen. Es wird die gesamte Geschäftstätigkeit berücksichtigt, und nicht nur jene, die sich in einem der Bereiche nach Artikel 3 Absätze 1 und 2 IPG entfalten sollte. Umsätze aus Geschäften zwischen den in Absatz 1 genannten Unternehmen und Gesellschaften (Abs. 2) sowie Erlösminderungen wie Skonti und Rabatte, Mehrwertsteuern und andere Verbrauchssteuern sowie weitere unmittelbar auf den Umsatz bezogene Steuern (Abs. 3) werden hingegen nicht angerechnet respektive werden abgezogen. Dabei sind nicht nur inländische, sondern auch ausländische Steuern abzugsfähig.

Absatz 4 legt fest, wie Umsätze, die in ausländischen Währungen erzielt werden, in Schweizer Franken umgerechnet werden und Absatz 5 präzisiert, wie Geschäftsjahre, die nicht zwölf Monate umfassen, hochgerechnet werden.

Wird nur ein Teil eines Unternehmens veräussert (z. B. ein Geschäftsbereich, eine Sparte oder bedeutende Aktiven wie Anlagen, Maschinen oder Patente), ist der diesen Teilen zurechenbare Umsatz massgebend (Abs. 6). Somit fliesst nur derjenige Anteil in die Berechnung ein, der tatsächlich erworben wird, damit Gleiches gleichbehandelt wird.

Absatz 7 regelt den Umgang mit Vorgängen, bei denen z. B. eine Übernahme über mehrere Jahre hinweg in mehrere Transaktionen aufgeteilt wird. Dies dient insbesondere auch der Verhinderung von Umgehungsgeschäften.

Art. 5 Berechnung des Bruttoertrages von Banken

Bei Banken orientiert sich der in Artikel 3 Absatz 2 IPG festgehaltene Schwellenwert nicht am Umsatz, sondern am Bruttoertrag. Artikel 5 legt deshalb fest, wie der Bruttoertrag einer Bank berechnet wird. Dafür werden die Bestimmungen des Bankengesetzes vom 8. November 19347 (BankG) herangezogen.

Art. 6 Berechnung der Anzahl Vollzeitstellen

Die Berechnung der Anzahl Vollzeitstellen, in Vollzeitäquivalenten gerechnet, erfolgt grundsätzlich analog zur Berechnung des Umsatzes (Art. 4 VE-IPV). Allerdings werden

7 SR 952.0