Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/13: Verordnung über die Prüfung ausländischer Investitionen (IPV) · 21 Seiten
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3. Ein weiterer Kostentreiber kann der Tätigkeitsbeschrieb des Zielunternehmens
sein. Die Pflicht, Angaben zu Patenten, geistigem Eigentum und zur Substituierbarkeit der Produkte zu machen, kann bei grossen Gesellschaften zu einem hohen internen und externen Aufwand führen. Dieser wird jedoch dadurch begrenzt, dass die Informationspflichten auf die Bereiche begrenzt sind, die vom IPG als sicherheitskritisch eingestuft werden.
4. Die Angaben betreffend Gesetzesverstösse, Gerichtsverfahren und Sanktions-
massnahmen dürften in den meisten Fällen einfach zu machen sein. Eine Herausforderung kann jedoch darin liegen, dass die Angaben für den Zeitraum der zurückliegenden 10 Jahre gemacht werden müssen.
5. Die Kosten für Angaben zu ausländischen Investitionsprüfverfahren dürften gering
ausfallen. Sie bestehen primär aus internen Archiv- und Rechercheaufwänden, können sich jedoch bei schlechtem Dokumentenmanagement oder zahlreichen früheren Verfahren erhöhen.
In der Gesamtschau belaufen sich die geschätzten Kosten für ein Gesuch im einfachen Fall auf rund 8'000 bis 42'000 Franken. In komplexen Fällen können sich die Gesamtkosten hingegen auf 137'500 bis 240'000 Franken belaufen. Für einen Antrag auf einen Vorbescheid fallen tiefere Kosten an, da sich die Angaben auf das Zielunternehmen beschränken.
5.2 Auswirkungen auf den Bund
Die personellen und finanziellen Auswirkungen für den Bund ergeben sich grundsätzlich aus dem IPG. Die vorliegende Verordnung hat keine darüber hinaus gehenden Folgen.
Für die Durchführung der Investitionsprüfung wird innerhalb des SECO der Leistungsbereich Exportkontrollen und Sanktionen in der Direktion für Aussenwirtschaft verantwortlich zeichnen. Hierfür ist vorgesehen, den Leistungsbereich in Exportkontrollen, Investitionsprüfung und Sanktionen umzubenennen.
Wie in Ziffer 5.1 ausgeführt, wird sich die Gewährung von Ausnahmen voraussichtlich auf die Anzahl der zu prüfenden Übernahmen auswirken. Allerdings ist es wie dargelegt nicht möglich, die allenfalls daraus resultierende Reduktion der Fallzahl abzuschätzen.
Demgegenüber ist zu beachten, dass das Parlament in Artikel 5 IPG einen verbindlichen Vorbescheid verankert hat. Der Bundesrat hatte in seinem Gesetzesentwurf hingegen lediglich eine unverbindliche Vorabklärung zur Genehmigungspflicht vorgesehen (siehe Art. 5 E-IPG). Aus Sicht der inländischen Unternehmen, die potenziell von der Investitionsprüfung betroffen sein könnten, bietet ein verbindlicher Vorbescheid einen Mehrwert. Sie können Rechtssicherheit erlangen, da sie sich absichern können, dass eine zukünftige Übernahme nicht dem IPG unterliegen würde. Es ist nicht auszuschliessen, dass aufgrund der Verbindlichkeit tendenziell mehr Anträge auf Vorbescheide gestellt werden, als dies bei einer unverbindlichen Vorabklärung der Fall gewesen wäre, insbesondere in der Anfangsphase. Allerdings kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgeschätzt werden, wie viele Anträge auf Vorbescheide gestellt werden. In der Botschaft zum IPG ist der Bundesrat von rund 30 unverbindlichen Vorabklärungen pro Jahr ausgegangen.