Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/13: Verordnung über die Prüfung ausländischer Investitionen (IPV) · 21 Seiten
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(mittelbare) Übernahme der inländischen Tochtergesellschaft. Das Gesuch müsste dabei vom ausländischen staatlichen Investor, der die Muttergesellschaft übernimmt, eingereicht werden. Sollte das Resultat der Prüfung sein, dass die Übernahme der inländischen Tochtergesellschaft nicht vollzogen werden darf, könnte dies zur Folge haben, dass damit die Übernahme der gesamten Muttergesellschaft in Frage gestellt würde. Um dies zu vermeiden, ist denkbar, dass in einem solchen Fall eine Genehmigung unter der Auflage, die inländische Tochtergesellschaft wieder zu veräussern, im Vordergrund steht.
Da bei der Definition eines ausländischen staatlichen Investors u. a. auf denselben Kontrollbegriff wie bei der Definition einer Übernahme abgestellt wird, sind die obigen Ausführungen auf die Definition eines ausländischen staatlichen Investors übertragbar. Erlässt somit beispielsweise ein Staat Gesetze, die ihm einen bestimmenden Einfluss auf private Unternehmen ermöglichen, wäre von einer (mittelbaren) Kontrolle dieser Unternehmen durch den Staat auszugehen. Damit würden diese Unternehmen als staatlich qualifiziert.
Art. 3 Übernahme von Gemeinschaftsunternehmen
Eine Übernahme im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a IPG liegt auch vor, wenn ein oder mehrere Investoren zusammen mit anderen Unternehmen oder Investoren ein Unternehmen gründen, das sie gemeinsam kontrollieren oder gemeinsam die Kontrolle über ein Unternehmen erlangen, das sie bisher nicht gemeinsam kontrollierten. Dabei spielt es keine Rolle, ob das so entstandene Gemeinschaftsunternehmen (Joint Venture) gesellschaftsrechtlich oder vertraglich ausgestaltet ist.
Gemeinsame Kontrolle liegt vor, wenn zwei oder mehr Investoren oder Unternehmen gemeinsam die Möglichkeit haben, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit des Gemeinschaftsunternehmens auszuüben. Dies ist namentlich der Fall, wenn strategische Entscheidungen nur im Einvernehmen getroffen werden können oder wenn mehreren Investoren oder Unternehmen Vetorechte oder Zustimmungserfordernisse zukommen. Unerheblich ist, ob die Kontrolle tatsächlich ausgeübt wird; entscheidend ist die Möglichkeit hierzu.
Keine gemeinsame Kontrolle liegt vor, wenn wechselnde Mehrheiten möglich sind und kein Investor oder keine feste Investorengruppe strategische Entscheidungen blockieren kann.
Die gemeinsame Kontrolle kann auf rechtlicher oder faktischer Grundlage beruhen und setzt keine gleichen Beteiligungsquoten voraus. Erfasst sind sowohl die Neugründung eines Gemeinschaftsunternehmens als auch Änderungen bestehender Kontrollverhältnisse, etwa durch den Eintritt eines neuen Investors oder die Erweiterung bestehender Einflussrechte.
In Verbindung mit Artikel 3 IPG würde somit u. a. auch ein Vorgang erfasst, bei dem ein ausländischer staatlicher Investor die gemeinsame Kontrolle über eine inländische