Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/13: Verordnung über die Prüfung ausländischer Investitionen (IPV) · 21 Seiten

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bei einem Kaufpreis von mindestens 10 Millionen Franken und weniger als 100 Millionen Franken rund 170 weitere Stunden und bei einem Kaufpreis von mindestens 100 Millionen Franken rund 280 weitere Stunden (siehe Abb. 1).

Zusätzlich ist vorgesehen, dass die Gebühren auf höchstens das Doppelte erhöht werden können, sofern ausserordentliche Aufwendungen erforderlich sind (Abs. 2). Eine solche Erhöhung käme somit dann in Frage, wenn die Aufwendungen die Einnahmen durch die Pauschale überschreiten sollten. Das könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn die Abklärungen zum ausländischen staatlichen Investor aufgrund dessen Komplexität sehr aufwändig sind.

Nebst den Pauschalen soll das SECO zudem die Erbringung von sonstigen Dienstleistungen nach Aufwand verrechnen können (Abs. 3). Die Gebühr bemisst sich dabei am Zeitaufwand mit einem Stundenansatz von zwischen 100 und 400 Franken. Der verrechnete Stundenansatz richtet sich dabei namentlich nach der Funktionsstufe des ausführenden Personals. Eine einfach zu erledigende Auskunft, die nur einen geringfügigen Arbeitsaufwand nach sich zieht, würde dabei nicht als sonstige Dienstleistung qualifiziert.

Art. 18 Änderungen der Anhänge 1 und 2

In den Anhängen 1 und 2 zu den einzureichenden Unterlagen ist festgehalten, welche Unterlagen zusammen mit einem Antrag auf einen Vorbescheid respektive mit einem Gesuch einzureichen sind. Gestützt auf Artikel 48 Absatz 1 RVOG sollen Änderungen dieser beiden Anhänge direkt durch das WBF vorgenommen werden können. Das WBF kann somit bestimmte Unterlagen aus den beiden Anhängen entfernen oder andere hinzufügen. Das könnte beispielsweise dann angezeigt sein, wenn sich mit zunehmender Praxiserfahrung zeigen sollte, dass gewisse Unterlagen einen zu geringen Mehrwert bieten oder andere regelmässig nachgefordert werden müssen.

Art. 19 Änderung eines anderen Erlasses

Der für die Investitionsprüfung zuständigen Stelle des SECO soll auf Anfrage hin Zugang zu im Nationalen Ermittlungssystem (NES) gespeicherten Personendaten gegeben werden. Hierfür ist eine entsprechende Änderung der NES-Verordnung vom 15. Oktober 200811 notwendig.

Art. 20 Inkrafttreten

Diese Verordnung soll zeitgleich mit dem IPG in Kraft treten. Gemäss Beschluss des Bundesrates vom 26. November 202512 soll das Inkrafttreten des IPG so ausgestaltet werden, dass die Belastung für die Wirtschaft möglichst gering ausfällt und die Unternehmen genügend Zeit erhalten, um sich auf die neue Regulierung einzustellen.

11 SR 360.2

12 Siehe die Medienmitteilung «Bundesrat schnürt Paket für die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft» vom 26. November 2025, abrufbar unter: www.seco.admin.ch > Über das SECO > Medien > Medienmitteilungen.