Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/13: Verordnung über die Prüfung ausländischer Investitionen (IPV) · 21 Seiten

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ten von der Genehmigungspflicht ausgenommen, gemäss der Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung der in Artikel 7 Absatz 1 VE-IPV genannten objektiven Kriterien. Mit diesen Staaten arbeitet die Schweiz in allen dort genannten Bereichen besonders eng zusammen und sie gewährleisten einen angemessenen Datenschutz. Die gleichgelagerten Interessen und enge Kooperation mit den EU- und EFTA-Staaten in zahlreichen Fragen der internationalen Politik bestärken zudem den Schluss, dass mit diesen Staaten eine ausreichende Zusammenarbeit besteht, um Gefährdungen und Bedrohungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuwenden.

Anhang 3 wird regelmässig – d. h. grundsätzlich alle zwei Jahre – überprüft und gegebenenfalls aktualisiert, um sicherzustellen, dass die Kriterien weiterhin erfüllt sind. Der Bundesrat wird auf Antrag des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) entscheiden, welche Staaten in Anhang 3 aufgenommen und welche entfernt werden sollen.

Art. 8 Geltungsbereich der Ausnahme

Artikel 2 Buchstabe d IPG listet die Personen und Einheiten auf, die als ausländischer staatlicher Investor gelten, wenn sie beabsichtigen, ein inländisches Unternehmen zu übernehmen. Artikel 8 bestimmt für diese Kategorien die Anknüpfung an einen ausgenommenen Staat oder an ausgenommene Staaten, die für die Inanspruchnahme einer Ausnahme vorausgesetzt wird. Durch diese Kriterien sollen Umgehungen der Genehmigungspflicht vermieden werden.

Die Ausnahme von der Genehmigungspflicht für eine Übernahme gilt erstens nur dann, wenn sie von einem staatlichen Organ eines ausgenommenen Staates getätigt wird (Abs. 1 Bst. a).

Zweitens wird im Falle von Unternehmen und vermögensfähigen Gesellschaften die kumulative Erfüllung dreier Kriterien verlangt (Abs. 1 Bst. b). Diese betreffen die unmittelbare oder mittelbare Kontrolle, den Ort der Hauptverwaltung sowie die Organisation nach den Vorschriften und die Unterstellung unter dem Recht eines ausgenommenen Staates oder der Schweiz. Dabei wird nicht verlangt, dass es sich um den gleichen ausgenommenen Staat handeln muss. Die Bestimmung liesse damit beispielsweise eine Ausnahme für ein staatliches Unternehmen mit Hauptverwaltung im ausgenommenen Staat A und unmittelbare oder mittelbare Kontrolle durch ausgenommenen Staat B zu.

Drittens wird einer natürlichen Person eine Ausnahme gewährt, sofern sie für ein staatliches Organ eines ausgenommenen Staates handelt und entweder das Schweizer Bürgerrecht oder das Bürgerrecht eines ausgenommenen Staates hat (Abs. 1 Bst. c).

Im Fall einer juristischen Person, die für ein staatliches Organ handelt, wird viertens ebenfalls die kumulative Erfüllung dreier Kriterien verlangt (Abs. 1 Bst. d). Diese betreffen die Frage, ob sie für ein staatliches Organ eines ausgenommenen Staates handelt, den Ort der Hauptverwaltung sowie die Organisation nach den Vorschriften und die Unterstellung unter dem Recht eines ausgenommenen Staates oder der Schweiz.

Wenn hingegen ein ausländischer staatlicher Investor für ein staatliches Organ eines nicht ausgenommenen Staates handelt, erhält er gemäss Absatz 2 keine Ausnahme, unabhängig davon, ob er sich gemäss Absatz 1 für eine Ausnahme qualifiziert.