Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/13: Verordnung über die Prüfung ausländischer Investitionen (IPV) · 21 Seiten
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diesbezüglich explizit nur die Absätze 1 und 5 bis 7 von Artikel 4 VE-IPV angewendet, nicht aber die Absätze 2 bis 4. Im Gegensatz zum Umsatz wird somit bei der Berechnung der Anzahl Vollzeitstellen beispielsweise nicht berücksichtigt, dass zwischen den in Artikel 4 Absatz 1 VE-IPV genannten Unternehmen und Gesellschaften Geschäftstätigkeiten bestehen können.
Art. 7 Ausnahmebedingungen
Artikel 3 Absatz 4 IPG ermächtigt den Bundesrat, Übernahmen durch ausländische staatliche Investoren aus bestimmten Staaten von der Genehmigungspflicht auszunehmen, sofern mit diesen Staaten eine ausreichende Zusammenarbeit besteht, um Gefährdungen und Bedrohungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Schweiz abzuwenden.
Solche Ausnahmen können zu einer Ungleichbehandlung der Investoren zwischen Staaten führen, wobei die wirtschaftsvölkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz eine «willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung zwischen Ländern, bei denen die gleichen Verhältnisse vorliegen», untersagen. Entsprechende Verpflichtungen sind insbesondere im Allgemeinen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen8 (GATS) der WTO und in den Freihandelsabkommen der Schweiz vorgesehen.
Um eine «willkürliche oder ungerechtfertigte» Diskriminierung zu vermeiden, muss die unterschiedliche Behandlung von Handelspartnern auf objektiven Kriterien beruhen, die einen rationalen Bezug zu dem vom Gesetz verfolgten Ziel aufweisen. Diese Kriterien sind in Absatz 1 enthalten: Anhand von diesen wird überprüft, ob mit einem Staat eine ausreichende Zusammenarbeit besteht, um Gefährdungen und Bedrohungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Schweiz abzuwenden. Dabei wird eine Gesamtbeurteilung vorgenommen, um das erwünschte Schutzniveau zu gewährleisten. Entsprechend sind die Kriterien nicht abschliessend und es können weitere Elemente berücksichtigen, wie beispielsweise die Rechtstaatlichkeit. Dies steht im Einklang damit, dass die Liste der Genehmigungskriterien in Artikel 4 IPG nicht abschliessend ist.
Im Kontext der WTO-rechtlichen Verpflichtungen gilt anzumerken, dass das Kriterium der Gegenseitigkeit – also ob ein anderer Staat Schweizer Investitionen von seiner Investitionsprüfung ebenfalls ausnimmt – keinen Bezug zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aufweist. Um eine «willkürliche oder ungerechtfertigte» Diskriminierung zu vermeiden, wird daher die Ausnahme einseitig gewährt. Der Bundesrat wird aber dennoch, wie in Artikel 3 Absatz 4 IPG vorgesehen, darauf hinwirken, dass Schweizer Investitionen von der Investitionsprüfung anderer Staaten ausgenommen werden.
Absatz 2 stellt zudem klar, dass keine Ausnahme gewährt wird, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht gewährleistet werden kann.
Die von der Genehmigungspflicht ausgenommenen Staaten sind in Anhang 3 aufgeführt (Abs. 3). Ab Inkrafttreten des IPG werden die Investoren der EU- und EFTA-Staa-
8 SR 0.632.20, Anhang 1B