Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/13: Verordnung über die Prüfung ausländischer Investitionen (IPV) · 21 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht

dass bereits mit dem Gesuch umfassende Informationen zum Investor, zum inländischen Zielunternehmen sowie zur beabsichtigten Übernahme vorliegen.

Gebühren

In der Botschaft vom 15. Dezember 20232 zum IPG wurde festgehalten, dass die Vollzugskosten soweit möglich über Gebühren finanziert werden sollen. Die Höhe der Gebühren wird in der Verordnung festgelegt. Die Gebühren können entweder als Pauschalen ausgestaltet werden, oder es könnte der jeweilige Aufwand nach Stunden verrechnet werden. Der Bundesrat hat sich grundsätzlich für Erstes entschieden. Damit wissen die Unternehmen im Voraus, mit welchen Kosten sie zu rechnen haben.

Bei der Prüfung der Anträge auf Vorbescheid sowie der Prüfung, ob eine Übernahme direkt genehmigt werden kann oder ob ein Prüfverfahren einzuleiten ist (Dauer: ein Monat), dürfte der Aufwand je nach Fall nicht in bedeutendem Ausmass variieren. Bei einem Prüfverfahren, das bis zu drei weitere Monate dauert, ist davon auszugehen, dass die Prüfung mit zunehmender Grösse eines Unternehmens aufwendiger wird. Unter der Annahme, dass der Kaufpreis und die Grösse eines Unternehmens, und damit auch der Prüfaufwand, korrelieren, wird deshalb bei einem Prüfverfahren die Höhe der Gebühr vom Kaufpreis abhängig gemacht. Zusätzlich ist vorgesehen, dass die Gebühren auf höchstens das Doppelte erhöht werden können, sofern ausserordentliche Aufwendungen erforderlich sind.

Weitere der Genehmigungspflicht unterstellte Kategorien von inländischen Unternehmen

Gemäss Artikel 3 Absatz 3 IPG kann der Bundesrat weitere Kategorien von inländischen Unternehmen für höchstens 12 Monate der Genehmigungspflicht unterstellen, sofern die Gewährleistung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dies erfordert. Zudem kann er die Dauer um höchstens 12 weitere Monate verlängern.

Der Bundesrat sieht zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass, für eine befristete Dauer weitere Kategorien von inländischen Unternehmen der Genehmigungspflicht zu unterstellen. Er ist der Ansicht, dass die vom Parlament definierten Kategorien gemäss Artikel 3 Absätze 1 und 2 IPG derzeit alle relevanten Bereiche abdecken. Er wird die Situation jedoch fortlaufend beobachten und bei Erforderlichkeit diese Kompetenz nutzen.

2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

In der Botschaft zum IPG findet sich ein ausführlicher Rechtsvergleich. Nachfolgend werden die wichtigsten Entwicklungen in jüngster Zeit zusammengefasst.

Innerhalb der Europäischen Union (EU) verfügen 25 der 27 Mitgliedstaaten über eine Investitionsprüfung3, die restlichen zwei Staaten sind daran, eine solche einzuführen. Auch innerhalb der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

2 BBl 2024 124

3 Stand 9. Februar 2026, siehe «List of screening mechanisms notified by Member States», abrufbar unter: https://policy.trade.ec.europa.eu/index_en > Enforcement and protection > Investment screening.