Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/13: Verordnung über die Prüfung ausländischer Investitionen (IPV) · 21 Seiten
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Art. 12 Fristen für die Einleitung und Durchführung des Prüfverfahrens
Dieser Artikel präzisiert die in Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 IPG geregelten Fristen. Absatz 1 hält fest, dass die Frist für die Einleitung oder Durchführung des Prüfverfahrens jeweils am Tag des Eingangs des vollständigen Gesuchs beziehungsweise der Einleitung des Prüfverfahrens beginnt und mit Ablauf des Tages im Folgemonat endet, dessen Datum dieselbe Tageszahl trägt wie der Tag, an dem die Frist zu laufen begann. Fehlt der entsprechende Tag, so endet die Frist am letzten Tag des Monats. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Abs. 2).
Die Art der Fristenberechnung nach Absatz 1 impliziert, dass Artikel 22a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19689 keine Anwendung findet.
Absatz 3 regelt, was passiert, wenn vom SECO zusätzlich verlangte Informationen oder Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht werden. Tritt ein solcher Fall ein, so steht gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 IPG die Frist für die Einleitung oder Durchführung des Prüfverfahrens bis zur Einreichung der geforderten Informationen und Unterlagen still. Das SECO eröffnet vor Ablauf der Frist für die Einleitung oder Durchführung des Prüfverfahrens die Dauer eines allfälligen Fristenstillstands schriftlich, d. h. mittels einer Verfügung.
Absatz 4 hält sodann fest, dass die Frist als gewahrt gilt, wenn die Mitteilung über den entsprechenden Entscheid durch das SECO innerhalb der Frist versendet wurde. Das gilt auch für Fristen, die verlängert wurden oder stillstehen.
Art. 13 Wesentliche Änderungen der Verhältnisse
Es kann vorkommen, dass es zu wesentlichen Änderungen der im Antrag auf einen Vorbescheid oder im Gesuch sowie in den beiliegenden Unterlagen beschriebenen tatsächlichen Verhältnisse kommt, nachdem der Antrag auf einen Vorbescheid oder das Gesuch eingereicht wurden. Ist dies der Fall, so sind diese Änderungen dem SECO unaufgefordert und umgehend mitzuteilen (Abs. 1).
Wesentliche Änderungen können dabei erhebliche Auswirkungen auf die Beurteilung der Übernahmen haben. Kommt das SECO zur Einschätzung, dass dem so ist, kann es beschliessen, dass die Fristen für die Einleitung oder Durchführung des Prüfverfahrens erst zu laufen beginnen, sobald es Kenntnis von den wesentlichen Änderungen hat (Abs. 2).
Art. 14 Zuständigkeit bei Uneinigkeit über Auflagen oder Bedingungen
Gemäss Artikel 4 Absatz 3 IPG kann die Genehmigung einer Übernahme an Auflagen oder Bedingungen geknüpft werden, sofern dadurch die Gefährdung oder Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit beseitigt wird.
Artikel 14 nimmt eine Präzisierung der Zuständigkeit vor, wenn Uneinigkeit über Auflagen oder Bedingungen bestehen: Können sich das SECO und die mitinteressierten Verwaltungseinheiten nicht einigen, ob oder an welche Auflagen oder Bedingungen