Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/13: Verordnung über die Prüfung ausländischer Investitionen (IPV) · 21 Seiten
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eine Genehmigung zu knüpfen ist, so entscheidet der Bundesrat über die Genehmigung.
Das bedeutet somit, dass der Bundesrat immer dann entscheidet, wenn mindestens eine der beteiligten Verwaltungseinheiten mit den vorgesehenen Auflagen nicht einverstanden ist, oder mindestens eine der beteiligten Verwaltungseinheiten für eine Genehmigung ohne Auflagen ist. Vorbehalten sind zudem Entscheide, die von erheblicher politischer Tragweite sind. Solche Entscheide sind gemäss Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b IPG immer dem Bundesrat vorzulegen.
Art. 15 Verzicht auf gemeinsame Behandlung
Gemäss Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 IPG entscheidet das SECO im Einvernehmen mit den mitinteressierten Verwaltungseinheiten darüber, ob eine Übernahme direkt genehmigt oder ob ein Prüfverfahren eingeleitet wird respektive ob die Übernahme nach erfolgtem Prüfverfahren genehmigt wird. Um den behördlichen Aufwand zu begrenzen, soll es den beteiligten Verwaltungseinheiten jedoch ermöglicht werden, in gewissen Fällen auf eine gemeinsame Behandlung zu verzichten und das SECO zu ermächtigen, allein zu entscheiden.
In Frage kommen dabei Fälle von geringer Bedeutung oder das Vorliegen von Präzedenzentscheiden (z. B., wenn es sich um einen bekannten Investor handelt). Auf eine gemeinsame Behandlung kann dabei sowohl ad hoc oder auf Basis einer grundsätzlichen Regel verzichtet werden.
Art. 16
Basierend auf Artikel 14 IPG können bestimmte besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet werden, sofern das für den Vollzug des Gesetzes erforderlich ist. Der vorliegende Artikel regelt zusätzlich die Bearbeitung von nicht besonders schützenswerten Personendaten.
Daten juristischer Personen, inkl. besonders schützenswerter Daten juristischer Personen, dürfen direkt gestützt auf Artikel 57r des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199710 (RVOG) bearbeitet werden, weshalb diesbezüglich vorliegend keine Regelung notwendig ist.
Art. 17
Die Gebühren sind als Pauschalen ausgestaltet. Damit wissen die Unternehmen im Voraus, mit welchen Kosten sie zu rechnen haben.
Bei der Prüfung der Anträge auf einen Vorbescheid sowie der Prüfung, ob eine Übernahme direkt genehmigt werden kann oder ob ein Prüfverfahren einzuleiten ist (Dauer: ein Monat), dürfte der Aufwand je nach Fall nicht in bedeutendem Ausmass variieren. Deshalb ist je eine Pauschale vorgesehen, und zwar 5'000 Franken für einen Vorbescheid und 10'000 Franken für eine direkte Genehmigung (Abs. 1 Bst. a und b). Diese