Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/13: Verordnung über die Prüfung ausländischer Investitionen (IPV) · 21 Seiten
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4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Art. 1
In der vorliegenden Verordnung geht es namentlich darum, die Einzelheiten der Genehmigungspflicht, die Ausnahmen von der Genehmigungspflicht, die Einzelheiten des Genehmigungsverfahrens, den Datenschutz und den Gebührentarif zu regeln.
Art. 2 Erlangung der Kontrolle
Dieser Artikel konkretisiert den Begriff der «Erlangung der Kontrolle» gemäss Artikel 2 Buchstabe a IPG. Die Definition orientiert sich – wie bereits der Übernahmebegriff – an der im Kartellrecht entwickelten Kontrollkonzeption.6
Massgeblich ist, ob ein Investor die Möglichkeit erlangt, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit des zu übernehmenden Unternehmens auszuüben. Kontrolle liegt beispielsweise dann vor, wenn ein Investor einen bestimmenden Einfluss auf die strategische Ausrichtung, den Geschäftsbetrieb, den Zugang zu kritischen Daten oder die Nutzung wesentlicher Technologien des Unternehmens ausüben kann. Dabei ist es unerheblich, auf welche Art und Weise die Kontrolle begründet wird. Erfasst sind sämtliche rechtlichen und faktischen Mittel, mit denen Kontrolle ausgeübt werden kann. Zudem ist nicht von Bedeutung, inwieweit von dieser Möglichkeit auch tatsächlich Gebrauch gemacht wird. In Absatz 2 werden zur Veranschaulichung gewisse Beispiele genannt, wie ein bestimmender Einfluss ausgeübt werden kann.
Wie auf Stufe Gesetz wird zudem festgehalten, dass 1) nicht nur eine unmittelbare, sondern auch eine mittelbare Kontrollerlangung (z. B. durch das Dazwischenschalten einer oder mehrere Tochterunternehmen) und 2) sowohl die Erlangung der Kontrolle über ein ganzes Unternehmen als auch über Teile davon (z. B. eine Tochtergesellschaft oder eine Abteilung) erfasst sind.
Somit liegt eine Erlangung der Kontrolle auch dann vor, wenn sich die Kontrollverhältnisse auf Ebene des Eigentümers des (inländischen) Unternehmens ändern. Denn es handelt sich dabei um eine mittelbare Erlangung der Kontrolle des inländischen Unternehmens. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die beherrschende Person des unmittelbaren Eigentümers wechselt. Auch in solchen Fällen kann ein neuer bestimmender Einfluss entstehen, der eine genehmigungspflichtige Kontrollübernahme begründet, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Zu denken ist z. B. an eine Verstaatlichung oder den Erwerb einer beherrschenden Beteiligung durch einen Staat. Ebenfalls erfasst wäre eine Situation, in welcher die Erlangung der Kontrolle aus einer Unterstellung unter einen ausländischen Rechtsrahmen resultiert, der einen bestimmenden Einfluss durch den Staat auf Unternehmen ermöglicht.
Handelt es sich beim unmittelbaren Eigentümer beispielsweise um eine juristische Person im Ausland – z. B. eine im Ausland angesiedelte Muttergesellschaft –, würde nicht die Übernahme dieser (ausländischen) Muttergesellschaft geprüft, sondern einzig die
6 Vgl. Art. 1 der Verordnung vom 17. Juni 1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU, SR 251.4) sowie die derzeit dazu laufende Vernehmlassung für eine Revision der VKU (abrufbar unter